MindestlohnLAG Niedersachsen: Keine Mindestlohnvergütung für Ausübung der Rufbereitschaft in der eigenen Wohnung
| Zeiten der Rufbereitschaft als solche sind anders als die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Zu diesem Schluss ist das LAG Niedersachsen nach Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände gelangt. Es hat den Anspruch des Arbeitnehmers auf gesetzlichen Mindestlohn für die Zeit der Rufbereitschaft verneint. |
Wenn der Arbeitsplatz die Wohnung des Arbeitnehmers einschließt oder mit ihr identisch ist, reicht der bloße Umstand, dass der Arbeitnehmer während der vorgegebenen Bereitschaftszeit an seinem Arbeitsplatz bleiben muss, um dem Arbeitgeber erforderlichenfalls zur Verfügung stehen zu können, nicht aus, um diesen Zeitraum als Arbeitszeit im Sinne der RL 2003/88/EG einzustufen. In diesem Fall bedeutet das Verbot für den Arbeitnehmer, seinen Arbeitsplatz zu verlassen, nämlich nicht zwangsläufig, dass er sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten muss. Außerdem ist ein solches Verbot für sich genommen weniger geeignet, diesem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu nehmen, während der Bereitschaftszeit über die Zeit, in der er nicht in Anspruch genommen wird, frei zu verfügen, so das LAG Niedersachsen (Urteil vom 06.12.2023, Az. 2 Sa 142/23, Abruf-Nr. 241971).
Im Urteilsfall umfasste die Bereitschaftszeit die Zeit von Montag bis Donnerstag, und dort den Zeitraum von 16.15 Uhr bis 7.00 Uhr des darauffolgenden Tages. Dies betrifft nach Ansicht des LAG einen Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer sich regelmäßig innerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhält und er infolge der Ortsbeschränkung kaum Einschränkungen bezüglich seines Freizeitverhaltens unterliegt. Da das von dem Arbeitnehmer zu betreuende Telefon auf den zuständigen Meister umsprang, sofern er den Anruf nicht bis zum vierten Klingelzeichen angenommen hatte, unterlag er für das LAG keiner relevanten Einschränkung bezüglich seines Aufenthaltsorts während der eingeteilten Dienstzeit. Nehme ein Arbeitnehmer in einem Bereitschaftszeitraum vom Januar bis Mai lediglich 20 Anrufe entgegen, stelle sich die Bereitschaftszeit auch unter Berücksichtigung der Kriterien Häufigkeit und Dauer des Einsatzes als Rufbereitschaft dar.
Ausgabe: 11/2024, S. 214 · ID: 50165333
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