VergütungGeringfügig bezahlter Fußballtrainer kann AN-Status haben
| Die Tätigkeit eines Übungsleiters – hier Fußballtrainer – erfüllt die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses, wenn die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit besteht, so das ArbG Gera. |
Im vorliegenden Fall ging es um den Trainer eines Fußballvereins, dessen 1. Herrenmannschaft in der Landesliga spielt. Der Trainer hatte mit dem Verein einen Vertrag als selbstständiger Übungsleiter über acht Stunden pro Woche geschlossen. Er erhielt eine stundenbasierte Vergütung von bis zu 700 Euro im Monat, die teils unter die Übungsleiterpauschale fiel. Der Rest wurde auf Rechnung des Trainers hin bezahlt. Als der Verein den Trainer vertragsgemäß kündigte, stellte der Trainer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status festzustellen. Das wird in einer getrennten Klage vor dem Sozialgericht verhandelt. Daneben klagte er vor dem ArbG auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses.
Das ArbG Gera gab dem Trainer Recht. Es war der Auffassung, dass die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit bestand. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des BAG hat das ArbG klargestellt, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn eine persönliche Abhängigkeit vom Auftraggeber besteht, weil der Mitarbeiter in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und einem Weisungsrecht bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt. Das war hier der Fall. Für das Training musste der Trainer das vom Verein zur Verfügung gestellte Trainingsgelände benutzen. Auch die Trainingszeiten waren vorgegeben, und er musste bei den Spielen der Mannschaft anwesend sein (ArbG Gera, Urteil vom 05.06.2024, Az. 4 Ca 700/23, Abruf-Nr. 243941).
Ausgabe: 11/2024, S. 214 · ID: 50186973
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