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Elektromobilität(Hybrid-)Elektro-Dienstwagen und Ladestrom: Das gilt für Auslagenersatz bei PV-Anlagenstrom

Top-BeitragAbo-Inhalt27.02.20253634 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Viele Arbeitgeber möchten die dem Arbeitnehmer entstandenen Ladekosten für einen (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen steuer- und beitragsfrei erstatten. Eine Herausforderung tritt aber auf, wenn der Arbeitnehmer eine PV-Anlage besitzt und der genutzte Ladestrom auch von dieser stammt. Wie ist der Erstattungsbetrag zu berechnen? LGP hat die Details. |

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Ladestrom als steuerfreier Auslagenersatz

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen betrieblichen (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer für dieses Fahrzeug Aufwendungen, wie z. B. den Ladestrom, so kann der Arbeitgeber diese Stromkosten gemäß § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei und gemäß § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei erstatten.

Auslagenersatz in Höhe der tatsächlichen Ladekosten

Erforderlich ist dafür, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer über die tatsächlich entstandenen Auslagen für jeden Ladevorgang abrechnet (R 3.50 Abs. 1 LStR). Pauschaler Auslagenersatz führt nämlich regelmäßig zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 10.06.1966, Az. VI 261/64, Abruf-Nr. 082986).

Wichtig | Das bedeutet zunächst, dass durch einen gesonderten Stromzähler (stationär, mobil oder in der Wallbox integriert wie z. B. ein MID-Zähler) genau aufzuzeichnen ist, wie viele kWh Strom für jeden einzelnen Ladevorgang für den (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen verwendet wurden und wie hoch die Stromkosten sind.

Vereinfachung: Auslagenersatz in Höhe der Monatspauschalen

Scheut der Arbeitnehmer den Aufwand für den Einzelnachweis, dann kann der Arbeitgeber auch die vom BMF (Schreiben vom 29.09.2020, Rz. 24, Abruf-Nr. 218087) veröffentlichten Pauschalen steuer- und beitragsfrei erstatten.

Das sind monatlich

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • 30 Euro für Elektrofahrzeuge,
    • 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge;
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • 70 Euro für Elektrofahrzeuge,
    • 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge.

Wichtig | Als zusätzliche Lademöglichkeit gilt jeder Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers, der zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignet ist. Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten.

Beispiel 1

Arbeitnehmer A zeichnet den verwendeten Strom nicht auf. Er fährt einen E-Dienstwagen und hat eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber.

Lösung: Der Arbeitgeber kann pauschal pro Monat einen steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz von 30 Euro zahlen.

Strom aus steuerfreier PV-Anlage und Auslagenersatz

Lädt ein Arbeitnehmer seinen (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen mit Strom aus dem öffentlichen Stromnetz oder aus seiner steuerfreien Photovoltaikanlage, kann der Arbeitgeber ihm für die tatsächlichen Ladekosten auch einen steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG zahlen.

Auslagenersatz in Höhe der tatsächlichen Kosten bei Strommix

Die Besonderheit: Der Strom ist teilweise durch die PV-Anlage erzeugt und teilweise von dem Stromanbieter (Zukauf des „Reststroms“) zugekauft. Daher kann für die Höhe des Auslagenersatzes je kWh nicht alleine auf den teuren Zukauf des Reststroms abgestellt werden.

Das liegt daran, dass dieser Betrag die deutlich geringeren Gestehungskosten für den durch die PV-Anlage erzeugten Strom übersteigt, der steuer- und beitragsfreie Auslagenersatz jedoch auf die Höhe der durch den Arbeitnehmer tatsächlich selbst getragenen Kosten begrenzt wird (vgl. auch BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Az. IV C 5 – S 2334/19/10009 :004, Rz. 22, Abruf-Nr. 218087).

Wichtig | Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer ermitteln muss, wie viele kWh Strom er für das Fahrzeug seines Arbeitgebers verwendet hat und wie hoch die Stromkosten sind. Dazu muss er für den verwendeten Strommix eine Verhältnisrechnung anstellen. Optimalerweise ergeben sich die Daten aus der Wallbox. Ist das nicht der Fall, ist zu ermitteln, wie viel Strom aus der PV-Anlage und wie viel aus dem Zukauf vom Stromanbieter stammen. Der Strompreis für den Strommix ermittelt sich wie folgt:

Beispiel 2

Arbeitnehmer P besitzt eine PV-Anlage mit einer Leistung von zehn kWp. Die jährliche Abschreibung beträgt 1.000 Euro (Anschaffungskosten 20.000 Euro). Laufende Fixkosten fallen mit jährlich 200 Euro an (Versicherung, Reinigung etc.). Für den zusätzlich benötigten Strom besteht ein normaler Stromvertrag. Der Strompreis beträgt je kWh 0,30 Euro und der jährliche Grundpreis 225 Euro. Es werden durch diesen Vertrag voraussichtlich 1.500 kWh bezogen.

Lösung:

  • Für den durch die PV-Anlage erzeugten und im E-Dienstwagen verwendeten Strom sind je kWh 0,12 Euro anzusetzen (1.000 + 200 = 1.200 Euro; 10 kWp x 1.000 = 10.000 kWh; 1.200 Euro : 10.000 kWh = 0,12 Euro/ kWh).
  • Für den zugekauften Fremdstrom können je kWh 0,45 Euro angesetzt werden (225 Euro : 1.500 kWh = 0,15 Euro/kWh; 0,15 Euro/kWh + 0,30 Euro/kWh = 0,45 Euro/kWh).
  • Strom aus Zukauf: Der Strompreis für den zugekauften Strom ist leicht zu ermitteln: Er ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Stromversorger. Zusätzlich ist der anteilige Grundpreis zu berücksichtigen.
  • Strom aus PV-Anlage: Der Strompreis für den durch die PV-Anlage erzeugten Strom ergibt sich, indem sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der PV-Anlage (inkl. der Abschreibung über 20 Jahre) durch die jährlich erzeugte Strommenge geteilt werden. Zur Vereinfachung kann dabei davon ausgegangen werden, dass je installierte kWp im Jahr 1.000 kWh erzeugt werden.

Ein lediglich monatliches Ablesen des Stromzählers genügt nur, wenn über diesen ausschließlich der E-Dienstwagen geladen wird. Hat der Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten einen Einzelnachweis geführt, kann der Arbeitgeber den durchschnittlichen Monatsbetrag auch für alle weiteren Monate erstatten (R 3.50 Abs. 2 S. 2 LStR).

Fortsetzung von Beispiel 2

P hat lt. Aufzeichnung der Wallbox innerhalb von drei Monaten für den E-Dienstwagen 1.100 kWh verbraucht. Innerhalb dieses Zeitraums hat die PV-Anlage 2.000 kWh erzeugt (davon 200 kWh eingespeist), und es wurden 500 kWh zugekauft. Die Wallbox hat nicht aufgezeichnet, woher genau der geladene Strom stammt (PV-Anlage oder Zukauf).

Lösung: Im gesamten Stromkreislauf wurden in den drei Monaten 2.300 kWh verbraucht (2.000 kWh./. 200 kWh + 500 kWh). Davon stammen 1.800 kWh aus der PV-Anlage (78 Prozent) und 500 kWh aus dem Stromzukauf (22 Prozent). Damit kann der Arbeitgeber für die drei Monate eine steuer- und beitragsfreie Erstattung von 211,86 Euro leisten (0,12 Euro x 78 Prozent = 0,0936 Euro; 0,45 Euro x 0,22 Prozent = 0,099 Euro; 0,0936 + 0,099 = 0,1926 Euro; 1.100 kWh x 0,1926 Euro = 211,86 Euro). Handelt es sich um einen repräsentativen Zeitraum, können in den folgenden Monaten jeweils 70,62 Euro gezahlt werden (211,86 Euro : 3).

Auslagenersatz in Höhe der Monatspauschalen möglich

Scheut der Arbeitnehmer den Aufwand für den Einzelnachweis, dann kann der Arbeitgeber auch obige Pauschalen steuer- und beitragsfrei erstatten.

Beispiel 3

Arbeitnehmer B zeichnet den verwendeten Strom nicht auf. Er fährt einen E-Dienstwagen und hat keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber.

Lösung: Der Arbeitgeber kann B pauschal pro Monat 70 Euro steuer- und beitragsfrei als Auslagenersatz zahlen.

AUSGABE: LGP 4/2025, S. 84 · ID: 50326819

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