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LohnsteuerpauschalierungGehaltsextra Erholungsbeihilfe: So lässt sich die Lohnsteuer pauschalieren

Top-Beitrag Abo-Inhalt 11.03.2025 7 Min. Lesedauer Von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. In vielen Varianten ist es aber auch möglich, die Steuer pauschal zu erheben. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Der vierte Teil beschäftigt sich mit der Möglichkeit, ein „pauschalversteuertes zusätzliches Urlaubsgeld“ zu zahlen – in Form der pauschal versteuerten Erholungsbeihilfe. Konkret geht es um die Voraussetzungen der Beihilfe, die Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke. |

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Normales Urlaubsgeld – viel Brutto, wenig Netto

Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsgeld, fallen hohe Steuern und Sozialabgaben an. Oft kommt weniger als die Hälfte beim Arbeitnehmer an.

Pauschalierung des Gehaltsextras Erholungsbeihilfe

Eine attraktive Alternative zum Urlaubsgeld ist da die pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe. Über § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine pauschal mit 25 Prozent zulasten des Arbeitgebers besteuerte Erholungsbeihilfe zahlen. Diese Pauschalversteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit, weil diese Lohnbestandteile nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt angesetzt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).

Höchstbeträge für Pauschalbesteuerung

Folgende Höchstbeträge sind dabei zu beachten:

  • 156 Euro für den Arbeitnehmer
  • 104 Euro für dessen Ehegatten
  • 52 Euro für jedes Kind (i. S. v. § 32 EStG)

Arbeitnehmer kann dabei auch derjenige sein, der geringfügig oder kurzfristig beschäftigt ist. Kinder sind diejenigen, die steuerlich als Kinder angesehen werden (§ 32 EStG). Das sind Kinder bis zum 18. Lebensjahr bzw. ab dem 18. Lebensjahr bis maximal zum 25. Lebensjahr in der Berufsausbildung.

Die Höchstbeträge beziehen sich dabei auf das Kalenderjahr und Arbeitsverhältnis. Es steht dem Arbeitgeber frei, mehrere Erholungsbeihilfen jährlich zu gewähren, bspw. für den Sommer- und Winterurlaub.

Bei den Höchstbeträgen handelt sich um Freigrenzen. Die Summe der Erholungsbeihilfen darf im Kalenderjahr den Höchstbetrag nicht überschreiten, auch nicht um nur einen Cent. Denn dann handelt es sich um einen sonstigen Bezug, der regulär zu versteuern und zu verbeitragen ist (§ 39b Abs. 3 EStG).

Erholungsmaßnahme ist Voraussetzung

Eine Erholungsbeihilfe setzt eine Erholungsmaßnahme voraus. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beihilfe tatsächlich für Erholungszwecke verwendet wird. Der Begriff der „Erholungszwecke“ ist dabei allgemein gefasst und wird nicht näher definiert. Entsprechend handelt es sich bei Erholungszwecken nicht nur um eine längere Urlaubsreise, sondern Erholungszwecke sind auch (Tages-)Ausflüge, Wellnessbehandlungen, Freizeitpark- und Schwimmbadbesuche, Besuche von Touristeneinrichtungen, Ausflüge mit der Bahn und Ähnliches.

Unerheblich ist, ob die Erholungszwecke zu Hause erreicht oder dazu ein entfernter Ort aufgesucht wird. Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss lediglich in Zusammenhang mit der jeweiligen Maßnahme stehen.

Lohnsteuerpauschalierung

Wird die Lohnsteuerpauschalierung angewandt, gehen damit zwei Vorteile einher: Einerseits wird die Erhebung der Lohnsteuer erheblich vereinfacht, und andererseits entfallen die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Diese Vorteile haben aber einen Preis: Der Arbeitgeber hat nun die pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent zzgl. Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer zu tragen.

Nachweis der Zweckverwendung ist erforderlich

Der Arbeitgeber muss die Zweckverwendung sicherstellen. Das muss er dokumentieren. Er hat also Nachweise über die Durchführung der Erholungsmaßnahme aufzubewahren und zum Lohnkonto zu nehmen, damit die Pauschalbesteuerung angewendet werden kann. Für die Nachweiserbringung existieren für die Praxis zwei durchaus einfache Varianten:

  • 1. Auszahlung der Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder drei Monaten nach dem Erholungsurlaub (Mindesturlaubsdauer von einer Woche). In diesem Fall kann nach herrschender Meinung und den Ausführungen in R 40.2 Abs. 3 LStR ohne schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers von der zweckgebundenen Verwendung der Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke ausgegangen werden.
  • 2. Nachweise in Form von Rechnungen oder Quittungen des Arbeitnehmers, wie dieser die Erholungsbeihilfe verwendet hat. Die Summe der Rechnungen und Quittungen darf die gewährte Erholungsbeihilfe nicht unterschreiten. Dieses Modell ist in der Praxis sehr aufwendig. Praktikabler ist es, wenn der Arbeitgeber keine Erholungsbeihilfe in Geld, sondern in Sachwerten leistet. Denn dann liegen ihm die Nachweise sofort vor. Das kann z. B. ein Gutschein für eine Wellnessbehandlung oder eine gebuchte Hotelübernachtung nebst Freizeitaktivitäten sein.

Auch Minijobber können profitieren

Bei Minijobbern hat Urlaubsgeld eine ganz besondere Relevanz. Denn wurde die Minijobgrenze bereits ausgeschöpft, dann würde ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld dazu führen, dass die Minijobgrenze überschritten wird und die mit dem Minijob verbundenen Privilegien entfallen. Es würden also Steuern und Sozialabgaben anfallen, und das Urlaubsgeld stellt für alle Beteiligten eine Belastung dar.

Ganz anders sieht das bei der pauschal versteuerten Erholungsbeihilfe aus. Weil diese kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, wird sie nicht auf die Minijobgrenze angerechnet. Durch die Erholungsbeihilfe haben damit alle Arbeitgeber die Möglichkeit, auch an der Höchstgrenze arbeitenden Minijobbern ein kleines Urlaubsgeld zuzuwenden.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Die Erholungsbeihilfe bietet in der Praxis sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber Vorteile. Ein Problem für die Praxis könnte nun sicherlich der Umstand sein, dass die Höchstbeträge für eine Erholungsbeihilfe wahrlich nicht hoch sind und oft ein deutlich höheres Urlaubsgeld gezahlt werden soll.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „JStG 2024 bringt neue Regeln für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG“, LGP 1/2025, Seite 9 → Abruf-Nr. 50261342
  • Beitrag „Lohnsteuerpauschalierung Teil 2: Kantinenmahlzeiten und Essensmarken“, LGP 2/2025, Seite 40 → Abruf-Nr. 50289296
  • Beitrag „Lohnsteuerpauschalierung Teil 3: Auswärtstätigkeiten“, LGP 3/2025, Seite 61 → Abruf-Nr. 50290160
  • In der nächsten Ausgabe wird das Thema „Lohnsteuerpauschalierung“ fortgesetzt. Es geht um § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG.

AUSGABE: LGP 4/2025, S. 80 · ID: 50290353

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