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SonderzahlungenEinseitige Zielvorgaben durch Arbeitgeber können unwirksam sein – Schadenersatzansprüche drohen
Abo-Inhalt27.02.20251 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
Verhandlungspflicht des Arbeitgebers bei Zielvereinbarung
| Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, erfüllt er diese Vertragspflicht regelmäßig nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer über die Ziele verhandelt und es ihm ermöglicht, auf deren Festlegung Einfluss zu nehmen. Tut der Arbeitgeber das nicht und setzt er einseitig aufgrund einer Klausel Ziele fest, läuft er Gefahr, Schadenersatz zahlen zu müssen. Dies ist das Fazit des BAG-Urteils vom 03.07.2024 (Az. 10 AZR 171/23, Abruf-Nr. 243967). |
- Sie finden einen Beitrag zu Zielvorgaben und Zielvereinbarungen in LGP 5/2025.
AUSGABE: LGP 4/2025, S. 79 · ID: 50328273
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