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Fiktive AbrechnungWenn die Stammwerkstatt nah am Wohnort ist: Auch weniger als 20 km entfernte Verweisungswerkstatt ist „zu weit weg“
| Es sind immer mehr Urteile, die auch bei einer Entfernung der Verweisungswerkstatt von weniger als 20 km von „zu weit weg“ ausgehen, weil die Stammwerkstatt viel näher liegt. Beim AG Leipzig waren es bei der vom Versicherer benannten Werkstatt 13,1 km ins Leipziger Umland statt 4,9 km in der Innenstadt. Diese Referenzwerkstatt sei nicht mühelos und ohne Weiteres erreichbar. Hinzu kam, dass diese keinen Hol- und Bringservice anbot. |
Das Urteil enthält auch eine generelle Bemerkung zur Frage, ob ein Hol- und Bringservice eine größere Entfernung kompensiert. Nein, sagt das AG Leipzig. Denn es sei in Betracht zu ziehen, dass der Geschädigte die Werkstatt zwecks Nachbesserungen oder in Gewährleistungsfällen erneut aufsuchen müsse. Dann profitiere er nicht mehr vom Hol- und Bringservice. Zudem wäre ein erheblicher zeitlicher Aufwand mit Hin- und Rückfahrt zur Verweisungswerkstatt verbunden (AG Leipzig, Urteil vom 03.09.2025, Az. 101 C 5258/23, Abruf-Nr. 250217, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Weitz, Leipzig).
Wichtig I Charmant ist für das Gericht bei einer solchen Lösung, keine Beweisaufnahme über den Wahrheitsgehalt der behaupteten Preise durchführen zu müssen. Deshalb lohnt es, wenn es entsprechende Ansatzpunkte gibt, diese intensiv vorzutragen, wenn auch die Richtigkeit der genannten Konditionen der Werkstatt bestritten wird.
- Neue Urteilsübersicht „Stammwerkstatt wohnortnah – Verweisung unzumutbar“ → Abruf-Nr. 50561120
AUSGABE: UE 10/2025, S. 1 · ID: 50553768