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Reparaturkosten/GutachterkostenAG Frankfurt a. M. bejaht Wirksamkeit der Preisvereinbarung beim Werkvertrag

Abo-Inhalt23.09.2025177 Min. Lesedauer

| „Vereinbart“ schlägt die „Üblichkeit“. So bestimmt es für den Werkvertrag § 632 Abs. 2 BGB. Nur wenn der Preis für die Werkleistung nicht vereinbart ist, kommt es auf die Frage der Üblichkeit der Höhe des berechneten Honorars an. Daher sind für Versicherer die vereinbarten Sachverständigenhonorare, aber auch vereinbarte Preisbestandteile im Hinblick auf Werkstattleistungen (z. B. Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Lackmaterialzuschlag) ein Hindernis bei der „zu teuer“-Argumentation und beim Regress. Also zweifeln sie deren Wirksamkeit an. Vor dem AG Frankfurt war das ohne Erfolg. |

Verschiedene Methoden der Preisvereinbarung in der Praxis

Die schwächste Methode einer Preisvereinbarung ist die auf dem Umweg über einen Preisaushang und dessen Einbeziehung in den Vertrag auf dem Umweg über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Da gibt es dann viele Angriffspunkte.

„Klare Kante“ hingegen ist die Vereinbarung direkt auf dem Auftrag. Dass dem Auftrag ggf. eine Liste mit Preisen beigefügt wird, wenn das auf dem Auftragsformular selbst zu unübersichtlich wäre, geht dann in Ordnung, wenn die Liste im Auftragsformular einbezogen wird.

AG Frankfurt segnet Honorarvereinbarung des Schadengutachters ab

So etwas hatte im Hinblick auf vereinbartes Sachverständigenhonorar das AG Frankfurt a. M. zu beurteilen: Da wurde ausweislich des vorgelegten Gutachterauftrags zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen sowohl bezüglich des Grundhonorars als auch der Nebenkosten eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Das geschah so, dass die Preise des im Auftrag in Bezug genommenen Honorartableaus und auch die im Auftrag in Bezug genommenen Bestimmungen Anwendungen finden sollten. Beides war dem Auftrag beigefügt. Der Inhalt: Grundhonorar wird bemessen an der Schadenhöhe, die Nebenkosten orientieren sich an denjenigen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).

Die Honorarvereinbarung war lt. AG Frankfurt als wirksam anzusehen. Der Geschädigte habe mit seiner Unterschrift den Inhalt des Vertrags bestätigt. Eine weitergehende Aufklärung über Rechte und Pflichten sei nicht erforderlich gewesen. Der Vertrag halte einer rechtlichen Überprüfung stand. Ein Verstoß etwa gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liege nicht vor. Insbesondere sei die Preistabelle hinreichend bestimmt, für den Geschädigten klar nachvollziehbar und benachteilige ihn nicht unangemessen. Die Orientierung des (Grund-)Honorars an der Schadenhöhe sei üblich und nicht zu beanstanden (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.07.2025, Az. 30032 C 226/24, Abruf-Nr. 250223, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, Meckenheim).

AUSGABE: UE 10/2025, S. 10 · ID: 50554830

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