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130-Prozent-ReparaturWenn der Vorschadeneinwand zur Hälfte nach hinten losgeht
| Welchen Einfluss hat ein Vorschaden auf die 130-Prozent-Grenze? Das hat das OLG Saarbrücken geklärt: WBW 3.600 Euro, Reparaturkosten 4.337,54 Euro, also innerhalb der 130-Prozent-Grenze. Das war das Ergebnis eines Schadengutachtens. Der Geschädigte lässt reparieren. Der Versicherer wendet ein, der WBW betrage wegen eines Vorschadens nur 2.800 Euro, und in den Reparaturkosten sei die Beseitigung des Vorschadens enthalten. |
Das Landgericht rechnet die anteiligen Kosten des Vorschadens aus den geltend gemachten Reparaturkosten heraus und kommt zum Ergebnis: Jetzt liegen die zu berücksichtigenden Reparaturkosten auch dann noch innerhalb des 130-Prozent-Limits, wenn der WBW nur 2.800 Euro betrüge. Welcher WBW richtig ist, ist also nicht mehr entscheidend. Das OLG Saarbrücken hat die Entscheidung in der Berufung bestätigt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.07.2025, Az. 3 U 68/24, Abruf-Nr. 250291).
Wichtig | Eine Abwandlung des Falls: Nimmt man an, der Versicherer hätte nicht das „Vorschaden in Reparaturkosten“-Eigentor geschossen, wäre es auf den WBW angekommen. Das führt in die Frage, ob auch für den WBW der subjektbezogene Schadenbegriff gilt, sich der Geschädigte also auf den WBW hätte verlassen dürfen, auch wenn er sich im Nachhinein als fehlerhaft herausgestellt hätte. UE sagt: Ja, jedenfalls dann, wenn der Geschädigte auf der Grundlage des WBW eine Disposition getroffen hat. Hier hat er die Disposition „Reparatur innerhalb der 130-Prozent-Grenze“ getroffen. Auf den Restwert darf er sich nach der BGH-Rechtsprechung ja auch verlassen, wenn er eine Disposition getroffen hat. Da kann man die Parallele ziehen, dann aber auch dafür: Ein verlässlicher Restwert muss mit drei Angeboten vom relevanten Markt hinterlegt sein. Das gilt nach UE-Ansicht für den WBW genauso.
AUSGABE: UE 10/2025, S. 4 · ID: 50565660