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AbschleppkostenregressLG Landshut erklärt Preis- und Strukturumfrage 2024 des VBA e.V. zur geeigneten Schätzgrundlage

Abo-Inhalt23.09.2025174 Min. Lesedauer

| Die Preis- und Strukturumfrage 2024 des VBA e.V. ist geeignete Schätzgrundlage, entschied das LG Landshut in einem Abschleppkostenregress. |

Warum die PuS ab Ausgabe 2022 für Versicherer Gift ist

Solange die im Zweijahresrhythmus aktualisierte Preis- und Strukturumfrage (PuS) nur den Mittelwert der statistisch ermittelten Beträge enthielt, gefiel sie dem großen Versicherer, der mit vielen Regressen gegen Abschlepp-unternehmer auffällt. Denn dann waren ja sämtliche Beträge, die den Durchschnitt „von oben“ bildeten, nicht greifbar. Seitdem der Verband jedoch – für die Frage der Üblichkeit einzig richtig – ab der Ausgabe 2022 die gesamte Bandbreite der Nennungen aufzeigt, gilt sie als Gift.

Weil der Versicherer den wahren Grund – da allzu durchsichtig – nicht nennen kann, attackiert er die PuS nun regelmäßig mit dem Argument, sie sei manipuliert, weil die befragten Unternehmer wissen, warum die Beträge abgefragt werden. Dass sie manipuliert sei, könne man auch daran erkennen, dass sie keine Preise für die „bis 7,5 t zGM“-Abschleppfahrzeuge mehr enthalte, damit die Unternehmer immer die Kosten für die „bis 11,99 t zGM“, die nun die kleinsten Abgefragten seien, berechnen könnten. Dabei wird ignoriert, dass die für viele der heute sehr schweren Pkw oder SUV gar nicht mehr taugen und deshalb kaum noch am Markt sind. Wegen dieser behaupteten Manipulationen sei noch immer auf die PuS 2020 abzustellen.

Schätzgrundlage PuS 2024 ist aus Sicht des LG Landshut sachgerecht

Und so verlangt der Versicherer im Landshuter Fall vom Abschleppunternehmer Geld im Wege des Regresses zurück, weil die PuS 2020 als Schätzgrundlage heranzuziehen sei. Davor hatte er die Abschleppkosten für einen Unfall im Jahr 2024 vollständig erstattet und sich dann vom Geschädigten etwaige Regressansprüche gegen den Abschleppunternehmer abtreten lassen.

Das LG hat im Berufungsverfahren dazu ausgeführt: Vorliegend habe der Versicherer nur allgemeine Einwände gegen die Schätzgrundlage (PuS 2024) vorgebracht. Das sei nach der auf diese Fallgruppe zu übertragenden Rechtsprechung des BGH zu den Mietwagenkosten-Schätzhilfen ohne Bedeutung, solange nicht mit konkreten Angeboten anderer Abschleppunternehmer aufgezeigt werde, dass es am Ort des Geschehens deutlich günstiger abrechnende Abschleppunternehmer gebe. Nachdem es an entsprechendem Vortrag des Versicherers fehle, durfte das Amtsgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der „Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer 2024“ ausgehen (LG Landshut, Hinweisbeschluss vom 01.09.2025, Az. 15 S 770/25 e, Abruf-Nr. 250219, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Jais, Landshut).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Regress des Versicherers gegen Abschlepper: Die 7,49-Tonner sind nicht mehr zeitgemäß“, UE 5/2025, Seite 11 → Abruf-Nr. 50392103

AUSGABE: UE 10/2025, S. 8 · ID: 50554406

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