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GutachterkostenAG Frankfurt a. M. zur Frage, was bei heutiger Textverarbeitung Schreibkosten sind
| Versicherer greifen Schreibkosten für die Texterstellung eines Schadengutachtens regelmäßig als nicht mehr zeitgemäß an. Hier liegt nun aktuell ein Urteil vom AG Frankfurt a. M. vor, das „Schreiben“ einordnet. |
Schadengutachten und Schreibkosten bei moderner Textverarbeitung
Ein Schadengutachten besteht aus vielen Seiten Text. Das ist eine Mischung aus individuellem Text, vorgefertigten Textbausteinen und der Kalkulation. Schreibkosten werden in Anlehnung an das JVEG mit 0,90 Euro je angefangene 1.000 Anschläge berechnet. In einem individuell angefertigten Text entspricht jeder Buchstabe, jede Ziffer und jedes Satzzeichen einem Anschlag im körperlichen Sinne: Finger auf Taste. Beim Textbaustein allerdings bringt ein „Klick“ oft hunderte Zeichen. Die Kalkulation wird von einem Dienstleister zugeliefert, da bringt der „Einfügen“ Klick viele Seiten.
Sachlich lässt sich nicht bestreiten, dass es bei den heutigen Methoden der Textbearbeitung viel mehr Buchstaben, Ziffern und Satzzeichen gibt als „Anschläge“. Folge: Die vom Gutachter berechneten Schreibkosten greifen Versicherer immer wieder mit dem Argument an, eine Textseite enthalte heute nur noch wenige „Anschläge“ i. S. v. „Finger auf Taste“, und deshalb dürften Schreibkosten nicht mehr im herkömmlichen Sinne abgerechnet werden.
AG Frankfurt akzeptiert Höhe der Schreibkosten
Das hat das AG Frankfurt a. M. nicht überzeugt: Soweit der Versicherer geltend mache, es müssten die Anschläge einer Schreibkraft zugrunde gelegt und deshalb zwischen verschiedenen inhaltlichen Kategorien der Seiten differenziert werden, treffe das nicht zu. Weder die zugrunde gelegte Honorarumfrage nehme eine Differenzierung nach dem Inhalt der erstellten Seiten vor, noch differenziere das JVEG auf diese Weise. Die bei der Dateneingabe erbrachten Tätigkeiten seien daher als Schreibarbeiten vergütungsfähig.
Der Umstand, dass heute meist Computer eingesetzt werden, ändert nichts daran, dass die Erstellung eines Gutachtens weiter auf einer menschlichen Eingabeleistung beruht. Der Computer setze die Eingaben des Sachverständigen oder einer Schreibkraft nur technisch um. Diese Tätigkeit könne pauschal als „Schreibarbeit“ abgerechnet werden. Dabei spiele keine Rolle, ob die Eingabe über die Tastatur einer Schreibmaschine oder eines Computers erfolge oder ob der Text aus Fließtext, Tabellen oder sonstigen Zeichen bestehe (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.07.2025, Az. 29046 C 216/25, Abruf-Nr. 250222, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).
AG Frankenberg: Bei Schreibkosten handelt es sich um Pauschale
Für das AG Frankenberg handelt es sich bezüglich der Schreibkosten um eine Pauschale. Daher spiele keine Rolle, ob und in welchem Umfang die Seiten des Gutachtens tatsächlich schriftlichen Inhalt des Sachverständigen aufweisen (AG Frankenberg, Urteil vom 04.06.2025, Az. 6 C 50/25, Abruf-Nr. 248589).
AUSGABE: UE 10/2025, S. 9 · ID: 50554767