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TeilkaskoHagelschaden und Reparatur durch Markenbetrieb mit „Dellendrücker“ als Subunternehmer

Abo-Inhalt24.09.2025179 Min. Lesedauer

| Bei einem Hagelschaden ist einem VN zuzubilligen, sein noch junges stets in einer Markenwerkstatt gewartetes Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen, so das AG Stuttgart. |

Streit um die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten

Das Firmenfahrzeug war am Tag des schadenstiftenden Hagelereignisse etwa zweieinhalb Jahre alt. Der Kaskoversicherer hat auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer Reparaturfirma, die das englische Wort für Hagel (hail) im Namen trägt, Reparaturkosten in Höhe von ca. 1.967,47 Euro ermittelt. Der VN beauftragte jedoch die regional ansässige Werkstatt der Fahrzeugmarke mit der Reparatur. Wegen der Differenz der Stundenverrechnungssätze von 82 Euro zu 209,52 Euro kostete das 3.747,86 Euro.

Markenwerkstatt hat Subunternehmerrechnung versehentlich offengelegt

Weil die Werkstatt versehentlich auch die Rechnung ihres Subunternehmers an den Kaskoversicherer übermittelt hat, lag nun offen auf dem Tisch: Sie hat nur vor- und nachbereitende Arbeiten gemacht. Für die Dellenbeseitigung hatte sie die Dellentechnik-Firma als Subunternehmer beauftragt, die auch der Versicherer favorisiert hatte. Das nahm der Versicherer zum Anlass, nur den Betrag aus seiner ursprünglichen Kalkulation zu erstatten. Mehr sei für die fachgerechte Dellenbeseitigung nicht erforderlich im Sinne der Bedingungen.

Versicherer muss Mehrkosten für Markenwerkstatt erstatten

Das entspricht nicht der Rechtslage, und so hat das AG Stuttgart den Versicherer zur Erstattung der Differenz verurteilt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist sogar bei fiktiver Abrechnung bei einem Fahrzeug, das noch unter dem Schutz der Herstellergarantie steht oder das „scheckheftgepflegt“ ist, der Stundenverrechnungssatz der Markenwerkstatt anzusetzen. Denn weil es auch Kaskoversicherungen mit Werkstattbindung gibt, kann der VN, der eine solche nicht gekauft hat, davon ausgehen, dass er die Markenwerkstatt mit der Beseitigung des Schadens beauftragen darf (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14, Abruf-Nr. 145782).

Dann gilt das umso mehr, wenn vor dem Hintergrund von Garantie- und Anschlussgarantie, Kulanzhoffnungen und für eine potenziell bessere Position bei einem späteren Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich die Markenwerkstatt beauftragt wird und Aussteller der Reparaturrechnung ist. Für das Interesse des VN am Werterhalt des Fahrzeuges ist es unerheblich, dass die Instandsetzungsarbeiten gerade nicht von der Markenwerkstatt selbst durchgeführt wurden. Das Vertrauen nach außen hin wird für potenzielle Käufer auf dem GW-Markt trotzdem gewahrt (AG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2025, Az. 18 C 2267/24, Abruf-Nr. 250282, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).

Weiterführender Hinweis
  • Textbaustein 646: „Der Hagelschaden, die Markenwerkstatt und deren Subunternehmer“ (H) → Abruf-Nr. 50565782

AUSGABE: UE 10/2025, S. 13 · ID: 50563268

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