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UmsatzsteuerVorsteuerabzug aus Kauf von Luxusfahrzeugen: BFH ist streng

Abo-Inhalt13.01.20232332 Min. Lesedauer

| Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines Pkw steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird. Das hat der BFH klargestellt und damit eine anderslautende Entscheidung des FG Baden-Württemberg kassiert. |

Hintergrund | Der Vorsteuerabzug ist bekanntlich nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG i.  V.  m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen, wenn die entsprechenden Aufwendungen unter das einkommensteuerliche Abzugsverbot fallen. Danach ist der Vorsteuerabzug regelmäßig zu versagen, wenn ein Luxusfahrzeug angeschafft wird, das nahezu ausschließlich vom Geschäftsführer oder Einzelunternehmer genutzt wird und ein besonderes, ausnahmsweise anzuerkennendes betriebliches Interesse nicht dargetan wird. Genau daran scheiterte der Vorsteuerabzug auch im konkreten Fall. Der Steuerzahler (ein Schrotthändler) machte vergeblich glaubhaft, dass er das Luxusfahrzeug nicht aus privaten, sondern unternehmerischen Gründen erworben hatte. Der BFH wörtlich: „Der Erwerb des Fahrzeugs als solcher begründet bei eigenständiger Betrachtung keine wirtschaftliche oder unternehmerische Tätigkeit des Klägers. Auch wenn der Kläger – wie das FG meint – in einem engen Marktumfeld für hochpreisige Fahrzeuge nicht wie ein Gebrauchtwagenhändler ein Geschäftslokal unterhalten und regelmäßig Anzeigen schalten musste, fehlen jegliche Hinweise darauf, dass er hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrzeugs wie ein Händler tätig war oder aus der Nutzung des erworbenen Fahrzeugs Einnahmen erzielen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass er über den bloßen Erwerb und den Verkauf des Fahrzeugs hinaus die Absicht hatte, das Fahrzeug unternehmerisch zu verwenden, liegen nicht vor. Etwaige Tätigkeiten, die über ein Handeln zur Veräußerung privater Gegenstände hinaus gingen oder auf eine unternehmerische Nutzung hindeuteten, sind nicht manifestiert. Der Kläger hat das Fahrzeug tatsächlich nicht genutzt. Es stand verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle.“ (BFH, Urteil vom 08.09.2022, Az. V R 27/21, Abruf-Nr. 233184).

Wichtig | In einem ähnlich gelagerten Fall, den das FG Baden-Württemberg zuvor ebenfalls zugunsten des Steuerzahlers entschieden hatte, kam der BFH zum gleichen Ergebnis (BFH, Urteil vom 08.09.2022, Az. V R 26/21, Abruf-Nr. 233197).

ID: 48988480

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