FeedbackAbschluss-Umfrage

Kinder und SteuernSteuererleichterungen für Kinder (Teil 5): Schulgeld für Privatschulen optimal absetzen

Abo-Inhalt27.01.2023940 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Kinder werden im Steuerrecht besonders begünstigt. Deswegen können Sie auch bis zu 5.000 Euro Schulgeld jährlich von der Steuer absetzen, wenn Ihr Kind eine Privatschule besucht – egal ob Waldorfschule, christliche Schule oder Internat. Teil 5 der SSP-Beitragsreihe liefert Ihnen alle Details zu den Abzugsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG und zeigt Ihnen, wie Sie den Abzug geltend machen können. |

Die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug

Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geregelt. Damit das Finanzamt Ihre Aufwendungen als Sonderausgaben anerkennt, müssen Sie

  • für den Besuch einer begünstigten Schule
  • begünstigte Aufwendungen
  • für eines Ihrer Kinder mit Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag

tragen. Ihre Aufwendungen sind dann zu 30 Prozent und mit höchstens 5.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgabe abzugsfähig.

Welche Schulen sind begünstigt?

Begünstigt sind

  • Schulen in freier Trägerschaft,
  • überwiegend privat finanzierte Schulen und
  • „andere Einrichtungen“.

Auch ausländische Schulen können begünstigt sein

Die Begünstigung gilt nicht nur für inländische Schulen. Vielmehr gilt sie auch für Schulen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet. Schulen außerhalb der EU bzw. des EWR sind nur begünstigt, wenn es sich um eine „Deutsche Schule“ handelt.

Schule muss zu anerkanntem Abschluss führen

Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.

Vor diesem Hintergrund sind auch Entgelte für private Grundschulen, Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung in Bezug auf die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfungen für Nichtschüler zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs abzugsfähig. Dazu müssen die Kurse hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der Prüfungsordnung entsprechen, die für die angestrebte Prüfung maßgeblich ist. Zudem steht auch der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss in diesem Sinne ordnungsgemäß vorbereitet, einem begünstigten Schulbesuch gleich, sodass sich Gebühren als Schulgeld absetzen lassen.

Wichtig | Entscheidend ist also nur der bei dem Schulbesuch mögliche Abschluss und der Belegenheitsort der Schule selbst.

Nicht begünstigte Schulen

Nicht begünstigt und somit nicht abzugsfähig sind dagegen Besuche von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z. B. Feriensprachkursen) und Ähnlichem. Ebenso nicht absetzen lassen sich Aufwendungen für den Besuch einer (Fach-)Hochschule (z. B. Studiengebühren).

Prüfschema - Begünstigte Schule

Mithilfe des folgenden Schemas können Sie prüfen, ob es sich um eine begünstigte Schule i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handelt. Werden alle Fragen mit „ja“ beantwortet, liegt regelmäßig eine begünstige Schule vor. In der Folge können Sie Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben absetzen.

Checkliste / Prüfungsschema

Ja

Nein

Es handelt sich um eine Privatschule/Schule in freier Trägerschaft?

Es handelt sich um eine Schul-/Berufsausbildung?

Die Schule befindet sich im Inland, im EU-/EWR-Ausland oder es handelt sich um eine Deutsche Schule im Ausland?

Es handelt sich um eine Schule, die zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder darauf vorbereitet?

Nur bei Auslandsschulen: Der Abschluss ist einem deutschen Abschluss gleichwertig

Praxistipp | Ob die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug gegeben sind, können Sie aus einer Bescheinigung der Schule erkennen, die auch die Höhe des gezahlten Schulgelds enthält. Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien obliegt am Ende aber immer dem Finanzamt und nicht den Schulbehörden (BFH, Urteil vom 20.06.2017, Az. X R 26/15, Abruf-Nr. 197826).

Diese Aufwendungen sind absetzbar

Zum Schulgeld i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zählen alle Beiträge, die Eltern für die Unterrichtung ihrer Kinder und zur Deckung der Schulkosten (inkl. Anmeldegebühren) regelmäßig an die Schule zahlen. Begünstigt sind auch freiwillige Zahlungen und Mitgliedsbeiträge an Schulfördervereine, soweit sie satzungsgemäß dazu verwendet werden, die Kosten des Schulbetriebs zu decken.

Keine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags

Von Ihren Aufwendungen können Sie bis zu 30 Prozent – gedeckelt auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Jahr und Kind – als Sonderausgaben abziehen. Der Höchstbetrag unterliegt dabei keiner zeitanteiligen Kürzung, wenn Ihr Kind nicht ganzjährig eine begünstigte Schule besucht haben sollte.

Nicht begünstigte Aufwendungen

Ausgenommen sind Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung Ihres Kindes, ebenso wie die Aufwendungen für das Lernmaterial (z. B. Schulbücher) und Schulkleidung, etwaige Fahrtkosten und kostenpflichtige Zusatzkurse. Die Betreuungskosten Ihres Kindes können aber nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu berücksichtigen sein (Kinderbetreuungskosten).

Beispiel

Bernd und Beate haben eine Tochter. Sie besucht ab August 2022 ein Deutsches Internat (Gymnasium). Hierfür müssen Bernd und Beate ein Schulgeld von monatlich 1.000 Euro entrichten. Hinzu kommen die Kosten für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung ihrer Tochter.

Lösung: Das Schulgeld von 5.000 Euro ist im Jahr 2022 mit 30 Prozent, also 1.500 Euro, als Sonderausgaben abzugsfähig. Da die 1.500 Euro den Höchstbetrag von 5.000 Euro nicht überschreiten, ergibt sich ein Abzug in voller Höhe. Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags ist nicht vorzunehmen.

Praxistipp | Es ist nicht erforderlich, dass Sie selbst Vertragspartner der Schule sind. Auch wenn Ihr unterhaltsberechtigtes Kind Vertragspartner sein sollte, können Sie das von Ihnen getragene Schulgeld absetzen (BFH, Urteil vom 09.11.2011, Az. X R 24/09, Abruf-Nr. 120691).

Welche Voraussetzungen müssen Sie als Eltern erfüllen?

§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EstG setzt voraus, dass Sie

  • der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und
  • für das Kind Anspruch auf Kindergeld (§ 63 EStG) oder den Kinderfrei- betrag (§ 32 Abs. 6 EStG) haben.

Wichtig | Steht der Anspruch nur für einzelne Monate im Jahr zu, wird auch nur das auf diese Monate entfallende Schulgeld als Sonderausgabe anerkannt.

Der abzugsfähige Höchstbetrag beläuft sich je Kind immer auf jährlich maximal 5.000 Euro – unabhängig davon, ob die Eltern zusammen oder einzeln veranlagt werden. Die Aufwendungen sind dabei dem Elternteil zuzuordnen, der sie getragen hat. Der Höchstbetrag verteilt sich grundsätzlich zu jeweils 2.500 Euro auf beide Elternteile. Die Eltern können aber auch eine andere Verteilung beantragen. Sinnvoll ist das, wenn die von einem Elternteil getragenen Aufwendungen den anteiligen Höchstbetrag von 2.500 Euro überschreiten, die des anderen Elternteils aber nicht.

AUSGABE: SSP 2/2023, S. 13 · ID: 48676362

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte