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DienstwagenStrom aus steuerfreier PV-Anlage: Auslagenersatz beim E-Dienstwagen jetzt steuerfrei

Abo-Inhalt27.01.20231854 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Lädt ein Arbeitnehmer seinen (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen mit Strom aus dem öffentlichen Stromnetz oder aus seiner PV-Anlage, kann der Arbeitgeber ihm dafür steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz zahlen. Mit dem neuen § 3 Nr. 72 EStG ist die Entnahme von Strom aus der eigenen PV-Anlage steuerfrei gestellt worden. Der Arbeitnehmer wird durch die Entnahme für den Dienstwagen steuerlich nicht mehr belastet. SSP macht Sie mit den Spielregeln zum Auslagenersatz vertraut und zeigt, welche Verbesserung § 3 Nr. 72 EStG beim Arbeitnehmer bringt. |

Auslagenersatz für privates Aufladen eines Dienstwagens

Wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber ein (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen und tragen Sie für dieses Fahrzeug Aufwendungen, wie z. B. den Ladestrom, kann Ihr Arbeitgeber diese Stromkosten nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei erstatten. Das liegt daran, dass Sie durch die Übernahme der Stromkosten Aufwendungen getragen haben, die Ihren Arbeitgeber als Eigentümer des Fahrzeugs betreffen. Es gibt mehrere Erstattungsmodelle.

Auslagenersatz in Höhe der tatsächlichen Ladekosten

Erstattungsmodell Nummer eins besteht darin, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihre tatsächlichen Ladekosten als Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) erstattet. Dazu muss er Arbeitgeber mit Ihnen im Einzelnen abrechnen (R 3.50 Abs. 1 LStR). Dieses erfordert für Sie, dass Sie durch einen gesonderten Stromzähler (stationär oder mobil) aufzeichnen müssen, wie viele kWh Strom Sie von Ihrem privaten Stromanschluss für das Fahrzeug des Arbeitgebers verwendet haben und wie hoch die Stromkosten sind.

Auslagenersatz in Höhe der Monatspauschalen

Aus Vereinfachungsgründen ist der betriebliche Nutzungsanteil der Stromkosten auch mit lohnsteuerlichen Pauschalen ansetzbar (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Az. IV C 5 – S 2334/19/10009 :004, Abruf-Nr. 218087): Als Auslagenersatz lassen sich pro Monat

  • 1. bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • a) 30 Euro für Elektrofahrzeuge und
    • b) 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge;
  • 2. ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • a) 70 Euro für Elektrofahrzeuge und
    • b) 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

als Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) steuer- und beitragsfrei erstatten.

Wichtig | Als zusätzliche Lademöglichkeit gilt jeder Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers, der zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignet ist. Dem gleichgestellt ist eine Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten, die Sie vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt bekommen haben.

Besteuerung bei erzeugtem PV-Anlagen-Strom

Haben Sie den für den Elektro- oder Hybridelektro-Dienstwagen genutzten Strom vom Netzbetreiber bezogen, führt der Auslagenersatz effektiv dazu, dass Sie mit dem verwendeten Strom nicht belastet sind. Stammt der Strom hingegen aus einer PV-Anlage, die Ihnen gehört, fand bislang „versteckt durch die Hintertür“ doch eine Besteuerung statt. Das hat sich durch das Jahressteuergesetz 2022 (Abruf-Nr. 232808) geändert.

Bisherige Regelung: Entnahme des Stroms für private Zwecke

Bislang erhielten Sie steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz für den von Ihnen selbst erzeugten Strom für den Dienstwagen (auch im Rahmen der Pauschalen). Sie mussten aber für das Laden des Dienstwagens über Ihre PV-Anlage eine Entnahme i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG versteuern, die mit dem Teilwert zu bewerten war (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG). Für die Bestimmung des Teilwerts konnten Sie zwischen drei Methoden wählen (progressive Methode, retrograde Methode, Vereinfachungsregelung).

Außerdem unterlag der für das Fahrzeug verwendete Strom als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG). Als Bemessungsgrundlage war nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend (BFH, Urteil vom 12.12.2012, Az. XI R 3/10, Abruf-Nr. 130718). Bezogen Sie also von einem Energieversorgungsunternehmen zusätzlich zum durch die PV-Anlage erzeugten Strom weiteren Strom, lag ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als (fiktiver) Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer anzusetzen war.

Beispiel

Arbeitnehmer A (Grenzsteuersatz 35 Prozent) hat im Jahr 2021 einen Elektro-Dienstwagen genutzt. Diesen hat er nahezu ausschließlich an seinem Stromanschluss über seine PV-Anlage geladen. Eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand nicht. Der Arbeitgeber leistete pauschalen steuerfreien Auslagenersatz von monatlich 70 Euro (= 840 Euro im Jahr). Für den Betrieb der PV-Anlage ermittelte A für den durch den Dienstwagen verbrauchten Strom eine jährliche Entnahme von 1.200 Euro (Einkommensteuer) bzw. eine Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer von 1.000 Euro.

Lösung: Während der Auslagenersatz steuerfrei war, musste A den durch das Fahrzeug verbrauchten Strom versteuern. A wurde mit Einkommensteuer von 420 Euro (35 Prozent von 1.200 Euro) und Umsatzsteuer von 190 Euro (19 Prozent von 1.000 Euro) belastet. Effektiv kostete ihn das Laden des Fahrzeugs seines Arbeitgebers damit 610 Euro. Der Auslagenersatz in Höhe von 840 Euro jährlich deckte also gerade ein wenig mehr als er an Steuern bezahlen musste.

Die neue Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden mit der neuen Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG weitreichende Änderungen für nahezu alle PV-Anlagen vollzogen. Rückwirkend seit dem 01.01.2022 sind alle Entnahmen und Einlagen aus dem Betrieb von PV-Anlagen mit Blick auf die Einkommensteuer steuerfrei. Davon profitieren

  • auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschl. Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandene PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister von bis zu 30 kWp;
  • auf, an oder in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Für Arbeitnehmer, die Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge ihres Arbeitgebers über ihre PV-Anlage laden, bedeutet dies, dass die versteckte Besteuerung als Entnahme durch die Einkommensteuer seit dem 01.01.2022 entfällt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt, dass die unentgeltliche Wertabgabe weiter zu versteuern ist. Die Besteuerung kann jedoch dadurch umgangen werden, dass zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) gewechselt wird. Dieser Wechsel ist jedoch erst nach Auslaufen des Berichtigungszeitraums i. S. v. § 15a UStG sinnvoll (nach Ablauf von fünf ganzen Kalenderjahren), da sonst Vorsteuern aus dem Erwerb der Anlage zurückzuzahlen sind. Wird allerdings erst ab dem 01.01.2023 eine PV-Anlage erworben, erfolgt die Lieferung nach dem neuen § 12 Abs. 3 UStG zu null Prozent Umsatzsteuer; hier rentiert sich sofort ab Erwerb die Kleinunternehmerregelung – und von Beginn an scheidet eine Umsatzversteuerung der Entnahme aus.

Wichtig | Für Sie bedeutet dies: Sie können für das Laden des Dienstwagens mit dem PV-Anlagen-Strom Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG vom Arbeitgeber erhalten. Denn der Auslagenersatz ist nicht daran gebunden, woher Sie die getätigten Auslagen erlangt haben bzw. ob Sie diese zuvor versteuern mussten oder ob aufgrund der Gesetzesänderung nun keine Besteuerung mehr erfolgt. Sie müssen außerdem rückwirkend seit dem 01.01.2022 für das Laden mit dem selbst erzeugten PV-Anlagen-Strom einkommensteuerlich keine Entnahme mehr versteuern.

Abwandlung

A (Grenzsteuersatz 35 Prozent) hat auch 2022 den Elektro-Dienstwagen genutzt.

Lösung: Der pauschale Auslagenersatz in Höhe von 840 Euro jährlich für den von A selbst erzeugten PV-Anlagen-Strom für den Dienstwagen ist steuerfrei. A muss für das Laden des Dienstwagens keine Entnahme mehr versteuern (§ 3 Nr. 72 EStG). Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt, dass weiterhin die unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden muss. Die Umsatzsteuer beträgt 190 Euro, sodass der Auslagenersatz von 840 Euro mit 650 Euro bei A ankommt. Wechselt A zur Kleinunternehmerregelung oder erwirbt er die PV-Anlage erst ab 2023, so entfällt auch die Umsatzsteuer und bei A kommen die vollen 840 Euro an.

AUSGABE: SSP 2/2023, S. 19 · ID: 48971777

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