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AufgabegewinnBüro im Wohnhaus: Garten ist selbstständiges Wirtschaftsgut
| Führt ein Freiberufler sein Unternehmen auf einem gemischt genutzten Grundstück, ist der auf den Garten entfallende Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen, wenn der Garten steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist. Das hat das FG Münster entschieden. |
Im FG-Fall hatte ein Architekt Wohnung und Büro in einem Einfamilienhaus inkl. großem Garten, der 1995 komplett ausgekoffert und mit teuren Gewächsen ausgestattet worden war. Auf das Büro entfielen 22,62 Prozent der Wohnfläche. 2014 verkaufte der Architekt das Grundstück für 850.000 Euro. Kurz darauf erklärte er die Betriebsaufgabe. Nach notariellem Vertrag sollten vom Kaufpreis 70.000 Euro auf den Grund und Boden, 680.000 Euro aufs Gebäude und 100.000 Euro auf den Garten entfallen. Das Finanzamt berechnete 22,62 Prozent des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn des Architekturbüros ein; den Wert des Gartens wollte das Finanzamt nicht herausrechnen, weil es sich bei dem Garten nicht um ein selbstständiges Wirtschaftsgut handele.
Das sah das FG anders: Der Garten war steuerlich ein selbstständiges Wirtschaftsgut; er hatte keinen Zusammenhang mit dem Büro, denn dieses war im Dachgeschoss und der Garten somit nicht vom Büro aus zugänglich. Da der Garten besonders aufwändig hergestellt bzw. umfangreich umgestaltet worden sei, sei er vom „nackten“ Grund und Boden zu unterscheiden (FG Münster, Urteil vom 18.10.2022, Az. 2 K 3203/19 E, Abruf-Nr. 232809).
AUSGABE: SSP 2/2023, S. 4 · ID: 48958810