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VermietungBFH: Mieterabfindungen sind keine Herstellungskosten
| Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten) ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind, unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Deshalb sind Mieterabfindungen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten, sondern sofort abzugsfähige Werbungskosten – so entschied jetzt der BFH. |
Der BFH geht im Urteil ausführlich darauf ein, dass und warum der sachliche Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG eng auszulegen, sprich auf bauliche Maßnahmen begrenzt ist. Folglich stellen Mieterabfindungen für den BFH keine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG dar, weil sie eben nicht zu den baulichen Maßnahmen gehören. Wenngleich der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten im Grundsatz weit zu verstehen ist, sind Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Mietverhältnisse nicht Teil der Instandsetzung bzw. Modernisierung der Gebäudesubstanz (BFH, Urteil vom 20.09.2022, Az. IX R 29/21, Abruf-Nr. 233183).
AUSGABE: SSP 2/2023, S. 5 · ID: 48988328