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Bewirtung/BetriebsausgabenGrundsätze für die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen seit 01.01.2023

Abo-Inhalt27.01.20232124 Min. LesedauerVon StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

| Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsausgaben in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben im Jahr 2021 neu gefasst. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen war der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Seit 01.01.2023 sind die nach der KassenSichV geforderten Angaben verpflichtend geworden. SSP erläutert Ihnen die Details, damit der Betriebsausgabenabzug auch 2023 gelingt. |

Belege über Bewirtungsleistungen

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. R 4.10 Abs. 5 bis 9 EStR kann ein Steuerzahler Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen, wenn er dafür einen geeigneten Nachweis erbringt. Dabei müssen die Teilnehmer der Bewirtung und der Anlass klar ersichtlich sein. Als Betriebsausgaben anerkannt werden 70 Prozent des Rechnungsbetrags. Für ab dem 01.01.2023 erstellte Belege über Bewirtungsleistungen gelten folgende Regeln (BMF, Schreiben vom 30.06.2021, Az. IV C 6 – S 2145/19/10003 :003, Abruf-Nr. 223336):

  • Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. v. § 146a Abs. 1 AO i. V. m . § 1 KassenSichV, werden für den Betriebsausgabenabzug nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt.
  • Der vom Bewirtungsbetrieb zu erstellende Beleg, der die Angaben gemäß § 6 KassenSichV enthält, stellt eine ordnungsgemäße Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn dar. Die Angaben gemäß § 6 KassenSichV sind:
    • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
    • Datum der Belegausstellung und Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
    • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
    • Transaktionsnummer
    • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
    • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Seriennummer des Sicherheitsmoduls
  • Die Angaben auf einem Beleg müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

Inhalt der Bewirtungsrechnung ab 2023

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht, in der der ab 2023 für den Betriebsausgabenabzug erforderliche Inhalt der Bewirtungsrechnung aufgeführt ist. Unterschieden wird dabei in Rechnungen bis 250 Euro und über 250 Euro.

Übersicht / Inhalt der Bewirtungsrechnung ab 2023

Inhalt der Bewirtungs- rechnung

Erläuterung

Rechnung ≤250 Euro

Rechnung > 250 Euro

Name und Anschrift des leistenden Unternehmens (Bewirtungsbetrieb)

Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Bewirtungsbetriebs; Name und Anschrift müssen sich eindeutig feststellen lassen

X

X

Steuernummer oder USt-ID des Bewirtungsbetriebs

X

Ausstellungsdatum

X

X

Fortlaufende Rechnungsnummer

X

Verpflichtende Angaben nach § 6 Kassen-SichV (ab 01.01.2023)

X

X

Leistungsbeschreibung

Angabe zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung

Einzelne Bezeichnungen der Bewirtungsleistungen, auch

  • „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“
  • aus sich selbst heraus verständlichen Abkürzungen

Nicht ausreichend:

  • „Speisen und Getränke“
  • Buchstaben, Zahlen oder Symbole, die für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichen

X

X

Leistungszeitpunkt

Tag der Bewirtung

Verweis auf das Ausstellungsdatum (z. B. „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“) ist ausreichend, handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel jedoch nicht.

X

X

Rechnungsbetrag

  • Trinkgeld kann zusätzlich ausgewiesen werden
  • Ohne Ausweis Nachweis oder Glaubhaftmachung: allgemeine Regelungen über die Feststellungslast gelten z. B. Quittierung des Trinkgelds vom Empfänger auf der Rechnung

X

X

Name des Bewirtenden

Der Bewirtungsbetrieb kann den Namen auch handschriftlich auf der Rechnung vermerken, nicht aber der Bewirtende!

X

Weiterführender Hinweis
  • Lehrvideo Nr. 25: Bewirtung von Arbeitnehmern: Das sind die Steuerspielregeln → Abruf-Nr. 48364485 und Lehrvideo 28: Bewirtung von Geschäftspartnern: „Steuerabsetzregeln“ kennen und einhalten → Abruf-Nr. 48415844

AUSGABE: SSP 2/2023, S. 22 · ID: 49025090

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