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BilanzBeim BFH: Steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit?

Leseprobe29.11.202210494 Min. Lesedauer

| Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können dafür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Das hat das FG Köln entschieden. Das letzte Wort hat aber der BFH. |

Im konkreten Fall ging es um einen Betrieb, der Mitarbeitern neben dem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit gewährt, wenn

  • diese länger als zehn Jahre im Betrieb und
  • älter als 60 Jahre sind.

Das Unternehmen bildete dafür eine Rückstellung. Diese erkannte das Finanzamt nicht an. Begründung: Die Mitarbeiter hätten keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Das FG Köln sah das anders. Es hielt die Bildung der Rückstellung für zulässig. Denn der Arbeitgeber sage seinen Mitarbeitern bei Erfüllen der Voraussetzungen die freien Arbeitstage fest zu. Damit gingen die Mitarbeiter mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung; die Gegenleistung erbringe der Arbeitgeber erst in der Zukunft. Damit sei die Verpflichtung zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der Mitarbeiter gebunden sei (FG Köln, Urteil vom 10.11.2022, Az. 12 K 2486/20, Abruf-Nr. 232476).

Wichtig | Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Diese wird beim BFH unter dem Az. IV R 22/22 geführt.

AUSGABE: SSP 2/2023, S. 5 · ID: 48774162

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