Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Feb. 2023 abgeschlossen.
PhotovoltaikLiebhaberei-PV-Anlagen: Lohnkosten nach § 35a EStG absetzbar?
| Ein Leser fragt: Für eine PV-Anlage ist gemäß BMF-Schreiben vom 29.10.2021 Liebhaberei beantragt worden. Können die in den Installations-, Reparatur- und Wartungskosten enthaltenen Lohnanteile nach § 35a EStG geltend gemacht werden? Das Finanzamt ist der Auffassung „Nein“. Diplom-Finanzwirt Marvin Gummels bezieht Stellung. |
Antwort | In § 35a Abs. 5 S. 1 EStG ist geregelt, dass Aufwendungen nur dann für die Steuerermäßigung berücksichtigt werden können, wenn sie keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Betriebsausgaben setzen ihrerseits Aufwendungen voraus, die gemäß § 4 Abs. 4 EStG durch einen Betrieb veranlasst sind. Ein Betrieb wiederum stellt die betriebliche Erwerbstätigkeit dar, die vorliegt, wenn eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit der Absicht ausgeübt wird, Gewinne zu erzielen (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Aufgrund des gestellten Antrags auf Liebhaberei wird für die PV-Anlage unterstellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Da folglich kein Gewerbebetrieb vorliegt, können sich auch keine Betriebsausgaben ergeben. Konsequenterweise berechtigen die in den Installations-, Reparatur- und Wartungskosten enthaltenen Lohnanteile für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG im jeweiligen Zahlungsjahr der Aufwendungen.
Wichtig | Zu beachten sind jedoch auch die allgemeinen Anforderungen nach § 35a EStG. Danach
- muss sich die PV-Anlage im räumlichen Bereich des Haushalts befinden,
- darf die Errichtung der PV-Anlage nicht im Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme stehen und
- es dürfen für den Erwerb der Anlage keine öffentlichen Förderungen (z. B. KfW, BAFA) bewilligt worden sein.
- Soweit ein Vorsteuerabzug beansprucht wurde, sind zudem nur die Nettoaufwendungen für § 35a EStG zu berücksichtigen.
AUSGABE: SSP 2/2023, S. 3 · ID: 49018660