FeedbackAbschluss-Umfrage

GmbHÜber Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage: Erdienbarkeit ist kein Kriterium

Abo-Inhalt14.01.20222024 Min. Lesedauer

| Finanziert der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seine Pensionszusage mittels Entgeltumwandlung, ist die Erdienbarkeit der Zusage kein Kriterium für die steuerliche Anerkennung. Selbst wenn die Zusage in einem so fortgeschrittenen Lebensalter vereinbart wird, dass der GGf die Zusage „nicht mehr erdienen“ kann, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. |

Um diesen Fall ging es vor dem FG Düsseldorf

Im Urteilsfall ging es um eine im Jahr 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Kurz nach ihrer Gründung erteilte sie ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter, der zum damaligen Zeitpunkt 60 Jahre und vier Monate alt war, eine Pensionszusage. Diese sollte mittels monatlicher Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von drei Prozent pro Jahr finanziert werden. Sie sah eine Altersleistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.

  • Das Finanzamt erkannte die Pensionszusage nicht an und behandelte die ab dem Jahr 2012 zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Zur Begründung führte es u. a. an, die Pension könne nicht mehr erdient werden, da der Alleingesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszusage das 60. Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem sei die Pension ohne Probezeit für den Geschäftsführer und unmittelbar nach Gründung der Gesellschaft zugesagt worden.
  • Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass bei einer Pensionszusage, die über ein Entgeltumwandlung finanziert wird, die Voraussetzungen einer Erdienbarkeit nicht erfüllt sein müssten. Auch eine Probezeit sei nicht erforderlich gewesen, weil der Geschäftsführer über langjährige Berufserfahrung verfügt habe.

FG Düsseldorf erteilt vGA-Ansatz des Finanzamts Absage

Das FG Düsseldorf hat der Gesellschaft Recht gegeben. Das Finanzamt habe zu Unrecht verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen (FG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2021, Az. 6 K 2196/17 K,G,F, Abruf-Nr. 226388).

Die steuerliche Anerkennung der Zusage scheitere an einer fehlenden Erdienbarkeit nicht. Denn der BFH habe schon entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden sei. In dem Fall müsse der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage wirtschaftlich nicht tragen. Deshalb sei auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der Gesellschaft noch die fehlende Probezeit für die steuerliche Anerkennung relevant, zumal der Geschäftsführer über ausreichend Berufserfahrung verfügt habe.

Wichtig | Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Das Finanzamt wehrt sich. Es hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. I B 89/21).

AUSGABE: SSP 2/2022, S. 24 · ID: 47932857

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2022

Bildrechte