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SteuergestaltungDas neue KöMoG: So werden Gesellschafter von Personengesellschaften besteuert

Abo-Inhalt26.01.20221943 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Seit dem 01.01.2022 können viele Personengesellschaften auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden. Das regelt das „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (KöMoG). SSP nimmt das zum Anlass, einmal zu untersuchen, wie Gesellschafter in der Personen- und in der Kapitalgesellschaft besteuert werden. Da tun sich – im Unterschied zur Gesellschaftsbesteuerung – nämlich fundamentalere Unterschiede auf, die die Rechtsformwahl beeinflussen können. Teil 1 nimmt die Besteuerung der Gesellschafter von Personengesellschaften unter die Lupe. |

Das steuerliche Transparenzprinzip

Während Personengesellschaften im Bereich der Umsatz- und Gewerbesteuer selbst Besteuerungssubjekt sind, gilt das nicht für die Einkommensteuer. Eine Personengesellschaft muss weder Einkommensteuer entrichten noch unterliegt sie der für Kapitalgesellschaften geltenden Körperschaftsteuer. Vielmehr wird für Zwecke der Einkommensteuer durch die Personengesellschaft hindurch auf die einzelnen Gesellschafter geblickt.

Sie müssen die Gewinnanteile in ihrer „privaten“ Einkommensteuererklärung deklarieren. Die Besteuerung setzt erst auf dieser Ebene ein. Es kommt für die Besteuerung also nicht darauf an, ob der Gesellschafter den Gewinn tatsächlich erhalten oder ob sich dieser nur rechnerisch ergeben hat. Maßgebend allein ist die Tatsache, dass auf Ebene der Gesellschaft ein Gewinn erzielt wurde – unabhängig davon, wie viel davon an Sie ausgezahlt wurde. Möglich ist lediglich eine thesaurierende Besteuerung nach § 34a EStG.

Beispiel

Alfred und Bernd gründen eine OHG, an der beide zu 50 Prozent beteiligt sind. Die OHG erzielt einen Gewinn von 100.000 Euro. Infolge von Investitionen steht dieser den Gesellschaftern jedoch nicht zur Verfügung. Den Gesellschaftern werden lediglich jeweils 20.000 Euro auf dem Bankkonto gutgeschrieben.

Lösung: Aufgrund des Transparenzprinzips kommt es nicht darauf an, wie viel vom Gewinn die Gesellschafter tatsächlich erhalten haben. Der Gewinn wird in Höhe von 100.000 Euro ermittelt und auf die Gesellschafter verteilt. Damit muss jeder Gesellschafter 50.000 Euro in seiner Einkommensteuererklärung versteuern – auch wenn jeder nur 20.000 Euro erhalten hat. Im Gegenzug unterliegt der Gewinn auf Ebene der Mitunternehmerschaft lediglich der Gewerbesteuer. Diese wird jedoch bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent vollständig auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet (§ 35 EStG), sodass keine Mehrbelastung entsteht.

Dazu reichen die Gesellschafter eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung beim Finanzamt ein (§§ 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO). Das Finanzamt erteilt einen Feststellungsbescheid. In ihm wird der Gewinnanteil von jeweils 50.000 Euro ausgewiesen. Dieser ist gemäß § 182 Abs. 1 AO für den Einkommensteuerbescheid bindend. Wurde der Bescheid bereits erlassen, ändert das Finanzamt ihn nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO und berücksichtigt die zutreffende Höhe des Gewinns.

Die Besonderheiten der zweistufigen Gewinnermittlung

Die Versteuerung des Gewinnanteils der Gesellschaft beim Gesellschafter ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. Denn der zu versteuernde Gewinnanteil ist zweistufig zu ermitteln.

  • Auf der ersten Stufe ist der tatsächliche steuerliche Gewinn laut Bilanz der Personengesellschaft maßgebend. Dieser wird auf die Gesellschafter entsprechend der Gewinnverteilungsabreden verteilt.
  • Auf der zweiten Stufe kommen Sondereffekte hinzu, die sich nicht auf den Gesamtgewinn, sondern auf den Gewinnanteil einzelner Gesellschafter ausgewirkt haben. Hier spricht man z. B. von Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen sowie von Ergebnissen aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen.

Wichtig | Neben der Änderung des Gewinnanteils einzelner Gesellschafter wirken sich diese Sonderbetriebseinnahmen, Sonderbetriebsausgaben und Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen auch auf die Gewerbesteuer aus. Denn für die Gewerbesteuer ist der Gesamtgewinn maßgebend.

Gesellschafter kann Sonderbetriebsausgaben abziehen

Hat der Gesellschafter betrieblich veranlasste Aufwendungen getragen, die ihm von der Gesellschaft nicht erstattet worden sind, kann er diese als Sonderbetriebsausgaben geltend machen. Dadurch reduziert sich nur sein zu versteuernder Gewinnanteil. Bei den übrigen Gesellschaftern wirken sich die Sonderbetriebsausgaben nicht aus. Typischerweise sind zum Beispiel die Entfernungspauschale für Fahrten zum Betrieb der Gesellschaft sowie Reisekosten für Fahrten zu Kunden und Lieferanten abzugsfähig. Aber auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung sind zu berücksichtigen. Wer in eine bestehende Personengesellschaft eingetreten ist, und den Gesellschaftsanteil mittels eines Darlehens finanziert hat, kann auch die Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben abziehen.

Beispiel

Max ist zu 20 Prozent Gesellschafter einer KG. Die KG hat einen Gewinn von 300.000 Euro erzielt. Max ist an 220 Tagen zehn Kilometer zum Betrieb gefahren, um seiner dortigen Tätigkeit nachzugehen. Zudem hat er zur Finanzierung seines Gesellschaftsanteils ein Darlehen aufnehmen müssen. Für dieses hat er Zinsen in Höhe von 2.000 Euro gezahlt.

Lösung: Auf Max entfällt ein Gewinnanteil von 60.000 Euro (20 Prozent). Dieser ist um seine Sonderbetriebsausgaben zu reduzieren. Abzugsfähig sind die Fahrten zum Betrieb mit der Entfernungspauschale von 660 Euro (220 x 10 x 0,30) sowie die Darlehenszinsen mit 2.000 Euro. Max muss deshalb nur 57.340 Euro versteuern. Auf Ebene der Gesellschaft reduzieren die Sonderbetriebsausgaben ebenfalls den für die Gewerbesteuer maßgebenden Gewinn. Für die Gewerbesteuer beträgt der Gewinn also nicht 300.000 Euro, sondern 297.340 Euro.

Wichtig | Die Sonderbetriebsausgaben muss Max in der gesondert und einheitlichen Feststellungserklärung geltend machen. Ein Abzug in der persönlichen Einkommensteuererklärung ist aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids ausgeschlossen. Wurden die Sonderbetriebsausgaben nicht berücksichtigt, ist Max befugt, innerhalb eines Monats gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen (§ 352 Abs. 1 Nr. 5 AO).

Sonderbetriebseinnahmen zusätzlich versteuern

Jede Medaille hat zwei Seiten. Das Pendant zu den Sonderbetriebsausgaben sind die Sonderbetriebseinnahmen. Auch diese Einnahmen werden erst auf zweiter Stufe der Gewinnermittlung berücksichtigt und ausschließlich dem Gesellschafter zugerechnet, dem die Einnahmen zugeflossen sind.

Dabei handelt es sich regelmäßig um Aufwendungen der Gesellschaft an einzelne Gesellschafter, die innerhalb der Gewinnermittlung auf erster Stufe als Betriebsausgabe behandelt wurden. Die Zahlungen stellen für den begünstigten Gesellschafter entsprechend der Grundsätze des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ebenfalls Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft dar.

Typische Beispiele sind

Beispiel

Lisa ist zu 25 Prozent Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG und beruflich für sie als Geschäftsführerin tätig. Die Gesellschaft hat einen Gewinn von 400.000 Euro ermittelt und hierbei Vergütungen an Lisa für ihre Geschäftsführer-Tätigkeit in Höhe von 150.000 Euro als Betriebsausgaben behandelt.

Lösung: Der Gewinnanteil für Lisa auf erster Stufe beträgt 100.000 Euro. Auf zweiter Stufe sind die Sondervergütungen von 150.000 Euro für die Tätigkeiten hinzuzurechnen, die sie für die Gesellschaft erbracht hat. Damit belaufen sich ihre Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft auf 250.000 Euro. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt Lisa nicht. Der Gewerbesteuer unterliegt ein steuerlicher Gesamtgewinn von 550.000 Euro.

  • Tätigkeitsvergütungen für eine Geschäftsführungstätigkeit,
  • Zinsen für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen oder
  • Mieten für der Gesellschaft überlassene Wirtschaftsgüter.

Aktivierung und Passivierung von Sonderbetriebsvermögen

Parallel zu den Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sind für die Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft Sonderbilanzen zu erstellen. Dabei handelt es sich um eine extra Bilanz „neben“ der Bilanz der Gesellschaft. In dieser Bilanz werden die Wirtschaftsgüter erfasst, die nicht der Gesellschaft, sondern einem oder mehreren Gesellschaftern gehören und dem Betrieb der Gesellschaft dienen (z. B. der Gesellschaft überlassen oder vermietet werden). Damit werden auch diese Wirtschaftsgüter in die steuerliche Gewinnermittlung einbezogen.

Sämtliche durch die Wirtschaftsgüter verursachten Aufwendungen sind nach den bekannten Grundsätzen als Sonderbetriebsausgaben abzusetzen. Durch die überlassenen Wirtschaftsgüter verursachte Einnahmen stellen Sonderbetriebseinnahmen dar.

Beispiel

Insa ist zu 50 Prozent Gesellschafterin einer OHG. Der Gewinn der OHG beträgt 150.000 Euro. Der Gewinn wurde zuvor um Mietaufwendungen in Höhe von 15.000 Euro für ein Insa gehörendes und an die OHG vermietetes Grundstück gemindert. Insa sind im Zusammenhang mit dem Grundstück Kosten in Höhe von 5.000 Euro entstanden (Grundabgaben, Zinsen, Abschreibung etc.).

Lösung: Insas Gewinnanteil erster Stufe beträgt 75.000 Euro (50 Prozent). Das Grundstück ist in Insas Sonderbilanz zu aktivieren und die 15.000 Euro Mietzahlungen sind als Sonderbetriebseinnahme anzusetzen (keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG). Parallel sind die entstandenen Kosten von 5.000 Euro als Sonderbetriebsausgabe abzugsfähig. Es ergibt sich aus dem Sonderbetriebsvermögen ein Gewinn von 10.000 Euro. Damit muss Insa insgesamt 85.000 Euro versteuern. Auf Ebene der Gesellschaft unterliegen 160.000 Euro der Gewerbesteuer (150.000 Euro Stufe 1 + 10.000 Euro Stufe 2).

Wichtig | Bei Sonderbetriebsvermögen gibt es zwei Besonderheiten: Zum einen haben die Mietaufwendungen auf Ebene der Gesellschaft den Gewinn effektiv nicht mehr gemindert. Deshalb ist keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Mieten nach § 8 Nr. 1 e) GewStG vorzunehmen. Gleiches gilt auch für Zinsaufwendungen. Zum anderen handelt es sich bei dem Grundstück zwingend um (Sonder-)Betriebsvermögen. Stille Reserven müssen auch dann versteuert werden, wenn das Grundstück nach mehr als zehn Jahren veräußert wird. Hätte sich das Grundstück im Privatbereich befunden, wäre kein Spekulationsgewinn angefallen (Zehn-Jahres-Frist abgelaufen).

Wirtschaftsgüter steuergünstig übertragen und -führen

Da das Sonderbetriebsvermögen dem Mitunternehmer zuzurechnen ist, ergeben sich dadurch auch Möglichkeiten zur steuerneutralen Übertragung stiller Reserven. § 6 Abs. 5 S. 1 und 2 EStG ermöglichen es, nicht nur Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens steuerneutral in ein anderes Betriebsvermögen zu überführen. Vielmehr können auch Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen ins Sonderbetriebsvermögen und umgekehrt überführt werden, ohne dass stille Reserven aufzudecken sind. Selbst die Überführung vom Sonderbetriebsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft ist begünstigt. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die stillen Reserven irgendwann versteuert werden.

Beispiel

Fred und Frauke gründen eine KG. Die KG soll ihren Geschäftsbetrieb auf einem Grundstück ausüben, das Fred gehört. Das Grundstück befindet sich aktuell in Freds Einzelunternehmen, wird dort aber nicht benötigt. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 150.000 Euro, der Buchwert beläuft sich auf 100.000 Euro.

Lösung: Nutzt Fred das Grundstück für die KG, muss er es eigentlich aus dem Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens entnehmen. Dabei wären die stillen Reserven von 50.000 Euro zu versteuern. Da das Grundstück durch die Überlassung an die KG zu Freds Sonderbetriebsvermögen wird, ist es jedoch mit dem Buchwert von 100.000 Euro in dieses zu überführen. Damit muss er die stillen Reserven (noch) nicht versteuern. Die weitere Abschreibung im Sonderbetriebsvermögen richtet sich nach den vorhergehenden Abschreibungen.

Eintritt in eine bestehende Gesellschaft – Ergänzungsbilanz

Tritt ein Gesellschafter in eine bestehende Mitunternehmerschaft ein, muss er dafür meistens mehr bezahlen, als die aktivierten und passivierten Wirtschaftsgüter laut Bilanz wert sind. Der Grund: Die Buchwerte spiegeln aufgrund der vorgegebenen Abschreibung regelmäßig nicht die tatsächlichen Werte wider. Es haben sich zwischenzeitlich stille Reserven gebildet, die in der Bilanz nicht enthalten sind.

Beispiel

Ein über sechs Jahre abgeschriebener Neuwagen hat nach sechs Jahren sicherlich nicht nur einen Wert von einem Euro. Außerdem erwirbt man auch Wirtschaftsgüter, die nicht aktiviert werden konnten – wie z. B. ein durch die Mitunternehmerschaft geschaffener Firmenwert.

Würde der neue Gesellschafter für den Kaufpreis an den Veräußerer nur das Kapitalkonto des Veräußerers übernehmen, gingen ihm Zahlungen steuerlich verloren, die das Kapitalkonto überstiegen haben. Deshalb sind diese in einer Ergänzungsbilanz auszuweisen.

Die Ergänzungsbilanz wird neben der Bilanz der Mitunternehmerschaft nur für den neuen Gesellschafter geführt. In ihr werden Wertunterschiede und Änderungen der Abschreibungen infolge des späteren Eintretens gegenüber den bisherigen Gesellschaftern ausgewiesen. Der Gewinn oder Verlust, der sich aus der Ergänzungsbilanz ergibt, ist wie ein Gewinn oder Verlust aus der Sonderbilanz nur dem betroffenen Gesellschafter zuzurechnen und erhöht (oder vermindert) einerseits den Gesamtgewinn der Gesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer, andererseits den zu versteuernden Gewinnanteil des Gesellschafters.

Ausscheiden eines Gesellschafters – § 16 EStG

Scheidet ein Gesellschafter aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft aus, realisiert er einen Veräußerungsgewinn. Dieser ist nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 2 EStG zu ermitteln. Vom Veräußerungserlös sind deshalb die Veräußerungskosten sowie der Anteil am Betriebsvermögen (inkl. Ergänzungsbilanzen) abzuziehen, der dem Gesellschafter zuzurechnen ist. Zugleich werden die Sonderbilanzen aufgelöst, da die darin aktivierten und passivierten Wirtschaftsgüter nicht mehr der Beteiligung bzw. der Mitunternehmerschaft dienen. Auch hier können sich durch die Aufdeckung stiller Reserven Gewinne ergeben.

Praxistipp | Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft gewährt das EStG vergleichbar mit der Betriebsaufgabe eines Einzelunternehmers besondere Begünstigungen, wenn der komplette Mitunternehmeranteil inkl. Sonderbetriebsvermögen (bzw. allen darin befindenden wesentlichen Betriebsgrundlagen) aufgegeben wird.

  • Hat der Veräußerer bereits das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann vom Gewinn ein Freibetrag von 45.000 Euro abgezogen werden (§ 16 Abs. 4 EStG). Dieser Freibetrag wird aber nur einmal im Leben und nur auf Antrag gewährt. Zudem ermäßigt er sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.
  • Weiterhin handelt es sich bei dem verbleibenden Veräußerungsgewinn um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Infolge dessen ist
    • eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG („Fünftel-Regelung“)
    • oder unter weiteren Voraussetzungen die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG (auf 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes reduzierter Steuersatz) möglich.

Beispiel

Michael hält zehn Prozent der Anteile an einer OHG. Das ihm zuzurechnende Kapitalkonto beträgt 75.000 Euro. Er veräußert seine Anteile an Malte und erhält dafür 125.000 Euro. Veräußerungskosten sind ihm nicht entstanden.

Lösung: Michael erzielt durch die Veräußerung einen Gewinn im Sinne des § 16 EStG. Der Gewinn beträgt 50.000 Euro. Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG kann Michael den Freibetrag von 45.000 Euro abziehen. Zugleich findet eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG bzw. ggf. nach § 34 Abs. 3 EStG statt.

Praxistipp | Wird die komplette Mitunternehmerschaft aufgegeben, liegt ein Fall des § 16 Abs. 3 EStG vor (Betriebsaufgabe). Unter den Voraussetzungen der Realteilung können Wirtschaftsgüter steuerneutral übertragen werden. Wird der Mitunternehmeranteil dagegen unentgeltlich übertragen (z. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge), kann dies unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert und ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen.

AUSGABE: SSP 2/2022, S. 18 · ID: 47925478

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