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Außergewöhnliche BelastungLeihmutter: Bei gleichgeschlechtlichem Ehepaar Fall für § 33 EStG?

Abo-Inhalt20.01.20222220 Min. Lesedauer

| Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes getätigt werden, sind als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Gilt das auch, wenn ein gleichgeschlechtliches Ehepaar ein Kind von einer „Leihmutter“ in den USA austragen lässt? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |

Das FG Münster hat den Abzug in der Vorinstanz abgelehnt. Es begründet das u. a. wie folgt: Von der Rechtsprechung anerkannt worden seien derartige Aufwendungen unabhängig davon, ob die künstlich befruchtete Frau in einer gemischt- oder gleichgeschlechtlichen oder in gar keiner Beziehung lebe. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschließen, dass sich die Rechtsprechung dahin entwickele, dass auch zwei Ehemänner Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung geltend machen können, wenn bei einem der Partner Symptome einer psychischen Erkrankung eingetreten seien. Im Streitfall scheitere die Abziehbarkeit aber daran, dass die Behandlung nicht nach den Vorschriften deutschen Rechts vorgenommen worden sei. Nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) seien eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis nicht erlaubt (FG Münster, Urteil vom 07.10.2021, Az. 10 K 3172/19 E, Abruf-Nr. 227001).

Wichtig | Das homosexuelle Ehepaar hat Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. VI R 29/21.

AUSGABE: SSP 2/2022, S. 4 · ID: 47946907

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