Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Feb. 2022 abgeschlossen.
SchenkungsteuerBemessungsgrundlage bei Grundstückstausch unter Ehegatten
| Ein Leser fragt: Ehemann und Ehefrau besitzen Grundstücke im alleinigen Vermögen. Um die erbschaftsteuerlichen Freibeträge bei Weitergabe an die Kinder optimal nutzen zu können, wäre es von Vorteil, wenn sämtliche Grundstücke jedem Ehepartner zur Hälfte gehören würden. Geplant ist ein Grundstückstausch der ideellen Hälften. Werden die Freibeträge von 500.000 Euro voll belastet oder ist nur die Differenz zwischen dem Wert der Grundstücke des Ehemanns zum Grundstückswert der Frau maßgebend? |
Antwort | Der Grundstückstausch unterliegt der Schenkungsteuer nur insoweit, wie er unentgeltlich erfolgt. Wird der Grundstückstausch gegenläufig zwischen den Ehegatten vereinbart, leistet der eine Ehegatte die ideelle Hälfte seiner Grundstücke und der andere Ehegatte als Gegenleistung die ideelle Hälfte seiner Grundstücke. Bei Wertgleichheit liegt keine Schenkung vor. Bei Wertungleichheit ist die Differenz für die Schenkungsteuer relevant. Diese Differenz belastet die persönlichen Freibeträge, wobei zuvor zu prüfen ist, ob eine Steuerbefreiung Anwendung findet (z. B. Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG oder zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zu zehn Prozent nach § 13d Abs. 1 ErbStG).
Praxistipp | Zusätzlich gilt es, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu beachten. Soweit der Grundstückstausch entgeltlich erfolgt, kann es sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft handeln. Liegen mehr Tauschvorgänge vor, sollte zudem der gewerbliche Grundstückshandel nicht außer Acht gelassen werden (Stichwort: „Drei-Objekt-Grenze“, BMF-Schreiben vom 26.03.2004, Az. IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl. 2004 I, S. 434). |
AUSGABE: SSP 2/2022, S. 3 · ID: 47895376