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LohnsteuerAusländische Betriebsstätte: Wer darf Arbeitslohn besteuern?

Abo-Inhalt20.01.20222221 Min. Lesedauer

| Darf das deutsche Finanzamt für Tage, an denen Mitarbeiter ausländischer Zweigniederlassungen eines deutschen Konzerns dienstlich bedingt am Stammsitz tätig sind (z. B. wegen Fortbildungen), den auf diese Tage entfallenden Arbeitslohn in Deutschland der Lohnsteuer unterwerfen? Mit dieser Frage hat sich das FG Niedersachsen auseinandergesetzt und dem deutschen Fiskus das Besteuerungsrecht zugesprochen. Endgültig gegessen ist die Sache aber noch nicht. |

Das FG begründet seine Entscheidung u. a. mit dem Wortlaut des OECD-Musterabkommens (OECD-MA). Danach sei der deutsche Konzern – und nicht die jeweilige Zweigniederlassung (Betriebsstätte) – als Arbeitgeberin im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) OECD-MA anzusehen. Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Buchst. c) unterscheide ausdrücklich zwischen den Begriffen Betriebsstätte und Arbeitgeber. Der Regelungsbereich des Buchst. c) wäre ausgehöhlt, wenn die Betriebsstätte unter den Arbeitgeber-Begriff des Buchst. b) zu fassen wäre (FG Niedersachsen, Urteile vom 16.12.2021, Az. (11 K 14196/20 Abruf-Nr. 227003, Az. 11 K 14197/20, Abruf-Nr. 227004 und Az. 11 K 14198/20, Abruf-Nr. 227005)

Wichtig | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Bis Redaktionsschluss hatte sie der deutsche Konzern aber nicht eingelegt.

ID: 47946908

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