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EinkommensteuerBeim BFH: 65.000 Euro umfassendes Forschungsmittelstipendium ist nicht steuerfrei

Abo-Inhalt07.01.20221528 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Eva Köstler, Würzburg

| Ein Forschungsmittelstipendium in Höhe von 65.000 Euro im Jahr erfüllt die Anforderungen des § 3 Nr. 44 EStG nicht. Es stellt Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. EStG dar. Das hat das FG München einem Wissenschaftler ins Stammbuch geschrieben. Der wehrt sich. Und hat sich die Revision beim BFH erkämpft. |

Wann sind Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei?

Stipendien sind nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um ein Stipendium zur Förderung der Forschung, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung (§ 3 Nr. 44 S. 1 EStG).
  • Das Stipendium übersteigt den Betrag nicht, der erforderlich ist, um die Forschungsaufgabe zu erfüllen oder den Lebensunterhalt und die Deckung des Ausbildungsbedarfs zu bestreiten. Es müssen zudem nach den Richtlinien der Gebers vergeben werden (§ 3 Nr. 44 S. 3 Buchst. a EStG).
  • Der Stipendiat darf im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein (§ 3 Nr. 44 S. 3 Buchst. b EStG).

Der Fall vor dem FG München

Im Urteilsfall hatte ein verheirateter promovierter und ca. 30 Jahre alter Physiker im Jahr 2016 Mittel in Höhe von 65.533 Euro erhalten. Diese Mittel überstiegen nach Ansicht des FG selbst in Anbetracht seiner akademischen Vorbildung und der hohen Lebenshaltungskosten im Landkreis München die erforderlichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt deutlich. Sie waren daher nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, sondern als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG steuerpflichtig (FG München, Urteil vom 23.03.2021, Az. 12 K 1085/20, Abruf-Nr. 226666).

Wichtig | Das FG wollte die Revision nicht zulassen. Der Physiker hat deshalb Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt – mit Erfolg. Das Revisionsverfahren beim BFH trägt das Az. X R 18/21.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Facharztstipendium: Steuerpflichtig oder steuerfrei?“, SSP 12/2019, Seite 3 Abruf-Nr. 46236926
  • Beitrag „Masterstudium mit Stipendium: Diese Aufwendungen können Studenten absetzen“, SSP 3/2021, Seite 9 → Abruf-Nr. 47071054
  • Beitrag „Studienkosten: Nur 30 Prozent eines Stipendiums mindern vorweggenommene Werbungskosten“, SSP 4/2019, Seite 16 → Abruf-Nr. 45778824
  • Verfügung „Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG“, OFD Frankfurt a. M. vom 29.03.2017, Az. S 2121 A - 13 - St 213 → Abruf-Nr. 193817

AUSGABE: SSP 2/2022, S. 15 · ID: 47907579

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