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AusfallschadenVersicherer bringt Zweitwageneinwand bei der Konstellation Privatwagen vs. Firmenwagen – und bekommt recht

Abo-Inhalt10.06.20256732 Min. Lesedauer

| Dass es für einen Porsche Carrera S4 Cabrio keine Nutzungsausfallentschädigung gibt, wenn der Geschädigten während der Ausfallzeit auch noch ihr Dreier BMW zur freien Verfügung steht, hat der BGH bereits entschieden. Denn geschützt ist die entzogene Mobilität. Wer sich zumutbar selbst helfen kann, ist noch mobil. Die Fahrspaß-Komponente ist immaterieller Natur und nicht geschützt (BGH, Urteil vom 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22, Abruf-Nr. 232504). Doch wie ist es, wenn nur ein Fahrzeug auf den Geschädigten zugelassen ist, mit dem Firmenwagen? Antwort gibt das LG Hamburg. |

Im Urteilsfall war das einzige auf den Geschädigten zugelassene und nun unfallbeschädigte Fahrzeug ein Donkervoort GTO. Man tritt wohl niemandem zu nahe, wenn man dieses nur sehr eingeschränkt alltagstaugliche Fahrzeug in die Kategorie „The bigger the boys, the bigger the toys“ einsortiert. Dass ein Versicherer sofort den Zweitwageneinwand bringt, ist mehr als naheliegend. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass so ein Objekt nur sehr selten das Alltagsfahrzeug ist. Und in der Tat, dem Geschädigten steht ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das er auch privat nutzen darf und nutzt. Den Donkervoort nimmt er nach eigenen Angaben „für Ausfahrten, Verwandtenbesuche, Autoliebhabertreffen oder vielleicht auch Urlaubsreisen“.

Weil der Geschädigte den Firmenwagen (Dreier BMW) auch privat nutzen darf, hat das LG Hamburg ihn als zumutbaren Ersatz für den Freizeit-Roadster eingestuft und die Nutzungsausfallentschädigung nicht zugesprochen. Es fehle insofern an einer fühlbaren Einbuße, denn das entgangene Freizeitvergnügen ist nicht zu entschädigen (LG Hamburg, Urteil vom 20.05.2025, Az. 308 O 98/24, Abruf-Nr. 248524).

AUSGABE: UE 7/2025, S. 3 · ID: 50446650

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