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AusfallschadenAG Rheinberg: Verzögerung der Reparatur durch Erkrankung eines Werkstattmitarbeiters geht zulasten des Schädigers
| Eine Reparaturverzögerung von einer Woche Dauer durch die Erkrankung eines Werkstattmitarbeiters geht zulasten des Schädigers bzw. des dahinter stehenden Versicherers, entschied das AG Rheinberg. |
Dasselbe gilt für die Verzögerung, die dadurch entstand, dass der Schadengutachter die notwendige Erneuerung eines Kopfairbags nicht vorgesehen und kalkuliert hatte (AG Rheinberg, Az. 11 C 65/23, Abruf-Nr. 248561, eingesandt von Rechtsanwalt Thorsten Pflüger, Köln).
Derzeit wird in großer Intensität die Thematik des „Mietwagenrisikos“ diskutiert. Wer in solchen Fällen sichergehen will, verlangt die Mehrkosten, die durch Verzögerungen entstanden sind, die der Geschädigte nicht zu verantworten hat (hier die Mietwagenkosten), Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadenersatzansprüche gegen die Werkstatt wegen verzögerter Reparatur. Die Werkstatt hat im Hinblick auf die hier entstandene Verzögerung dennoch nichts zu fürchten. Denn eine Haftung auf Schadenersatz setzt Verschulden voraus. Die Erkrankung des Mitarbeiters begründet kein Verzögerungsverschulden der Werkstatt, denn darauf hat sie keinen Einfluss. Also liegt keine Pflichtverletzung vor. Im Übrigen ist § 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB zu beachten: ohne Mahnung kein Schadenersatz wegen Verzögerung.
AUSGABE: UE 7/2025, S. 3 · ID: 50446887