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ReparaturkostenLG Coburg: „Großkundenrabatt nur bei Kaskoschäden“ – Geschädigter muss bei Haftpflichtschäden nicht härter verhandeln
| Am Ende der Beweisaufnahme steht, dass der Geschädigte, der eine Fahrzeugflotte unterhält, durchaus Großkundenrabatt erhält. Das gilt aber nur für Kaskoschäden. Bei Haftpflichtschäden waren die Werkstätten nicht bereit, einen solchen Rabatt zu gewähren. Ist der Geschädigte nun verpflichtet, zugunsten der jeweiligen Versicherer „härter zu verhandeln“? Denn die Nichtgewährung des Rabatts bei Haftpflichtschäden kann ja durchaus auch im Interesse des Flottenhalters sein, quasi für eine „Rabattmischkalkulation“. Nein, sagt dazu das LG Coburg. |
Die Grundlage ist die Entscheidung des BGH vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19, Abruf-Nr. 212615: Einen Rabatt, den der Geschädigte „ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte“, entlastet den Schädiger. Nimmt man das „ohne weiteres“ wörtlich, liegt es auf der Hand, dass „ohne weiteres“ das Gegenteil von einer Pflicht zum härteren Verhandeln ist. So sieht es auch das LG Coburg.
Es gebe keine Verpflichtung im Rahmen der Schadensminderungspflicht, Rabattvereinbarungen überhaupt erst auszuhandeln. Das Argument, bei Kaskoschäden bekomme der Geschädigte doch Rabatte, greift nicht. Denn der Gedanke, dass die Kaskoversicherung nicht zur Entlastung des Schädigers einzusetzen sei, schlage hier, so das Gericht, auch auf die Rabattthematik durch (LG Coburg, Urteil vom 18.12.2024, Az. 13 O 588/23, Abruf-Nr. 248629).
- Textbaustein 633: Keine Pflicht, einen Großkundenrabatt auszuhandeln (H) → Abruf-Nr. 50454106
AUSGABE: UE 7/2025, S. 1 · ID: 50454103