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WertminderungBei der Wertminderung gibt es nicht das eine „Richtig“ oder „Falsch“ – das zeigen die Reaktionen souveräner Richter

Abo-Inhalt11.06.20256741 Min. Lesedauer

| Der Geschädigte legt ein Schadengutachten vor, in dem der Sachverständige eine Wertminderungshöhe angenommen und begründet hat. Der Versicherer hält lediglich mit einer anderen Meinung dagegen. Kein Grund für eine Beweisaufnahme, sagen das AG Goslar und das AG Hannover. |

Im Goslarer Fall hatte der Schadengutachter sogar drei Autohändler befragt und eben nicht nur gerechnet. Auch bezog der Sachverständige ausdrücklich Laufleistung und Alter des Fahrzeugs in seine Beurteilung ein. Er hat darauf verwiesen, dass standardisierte Berechnungsmethoden an Grenzen stoßen und unrealistische Proportionen abbilden können. Mit der Bezugnahme auf das Gutachten habe die Geschädigte ihren Vortrag ausreichend substantiiert, so das Gericht. Der Vortrag des Versicherers genüge nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten. Der Versicherer beschränke sich lediglich darauf, seine eigene Berechnungsmethode darzulegen, ohne sich im Einzelnen mit dem klägerischen Vortrag auseinanderzusetzen.

Im Urteil des AG Hannover heißt es: Der bloße Verweis auf andere Berechnungsmethoden sei nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Vor dem Hintergrund der möglichen gerichtlichen Schätzung zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts gemäß § 287 ZPO bedürfe es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht. Denn es sei zu berücksichtigen, dass die Wertminderung unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, der Laufleistung, des Allgemeinzustands des Pkw sowie des Schadensumfangs generell berechnet und pauschaliert werden kann, sodass es eines Einzelfallnachweises durch ein gerichtlich eingeholtes Gutachten nicht bedürfe (AG Goslar, Urteil vom 21.05.2024, Az. 4 C 242/24, Abruf-Nr. 248559; AG Hannover, Urteil vom 14.06.2024, Az. 428 C 10058/23, Abruf-Nr. 248560, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Rischmüller, Braunschweig).

AUSGABE: UE 7/2025, S. 4 · ID: 50446768

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