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GutachterkostenAG Recklinghausen: Der Mittelwert stellt keine Obergrenze bei der Ermittlung der Üblichkeit dar

Abo-Inhalt03.06.20256572 Min. Lesedauer

| Auf den immer wiederkehrenden Versuch mancher Versicherer, einen Durchschnittsbetrag zur Höchstgrenze im Rahmen der Üblichkeit zu machen, hat das AG Recklinghausen klar ablehnend reagiert. Der Versicherer hatte im Rahmen einer Klage auf Erstattung restlicher Gutachterkosten ein von ihm selbst gestricktes Honorartableau vorgelegt, das bei Gericht glatt durchgefallen ist. |

Die Begründung des AG: Der Versicherer führt selbst aus, dass das Honorartableau einen Mittelwert seiner Erhebungen aufweist. Ein Mittelwert im Rahmen einer frei am Markt gebildeten Preisgestaltung von Sachverständigen setzt denklogisch voraus, dass es Sachverständige gibt, die günstigere Preise berechnen, aber eben auch solche, die teurer sind. Wollte man diesem Mittelwert eine verbindliche Deckelungsfunktion zumessen, würde dies bedeuten, dass die Haftpflichtversicherer einen Einfluss auf die Preisgestaltung von Sachverständigen nehmen könnten, der ihnen weder rechtlich noch wirtschaftlich zusteht (AG Recklinghausen, Urteil vom 22.05.2025, Az. 18 C 172/24, Abruf-Nr. 248415, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Felix Prinz, Lünen).

Praxistipp | Die Argumentation des AG ist auf jede andere werkvertragliche Preisgestaltung zu übertragen, bei der es mangels Vereinbarung eines Preises auf die Üblichkeit ankommt. Die Nebenpositionen der Reparaturrechnung, aber auch die Abschleppkosten sind Beispiele für die Anwendbarkeit dieses Urteils.

Weiterführender Hinweis
  • Universell für alle werkvertraglichen Positionen verwendbarer Textbaustein 631: Der Durchschnitt ist für die Üblichkeit ohne Relevanz (H/K) → Abruf-Nr. 50451688

AUSGABE: UE 7/2025, S. 6 · ID: 50439795

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