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AusfallschadenUnfall auf der Fahrt in den Urlaub: Schadengutachten und Ersatzbeschaffung müssen erst nach dem Urlaub erfolgen
| Auf der Urlaubsreise war die Autobahn gerade erreicht, da ereignete sich der Unfall. In der Folge war das Auto nicht mehr fahrbereit. Der Geschädigte begann die Reise alsbald noch mal – nun mit dem Mietwagen. Dass er sich erst nach Urlaubsrückkehr um ein Schadengutachten und die Ersatzbeschaffung gekümmert hat, ist nicht zu beanstanden, entschied das AG Gütersloh. |
Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten besteht für die Dauer einer notwendigen Wiederbeschaffung zuzüglich der Zeit für die Schadenfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegenszeit, so das AG. Unter den Umständen des Falls ist die Dauer der Urlaubsabwesenheit zum gewöhnlichen Ablauf zu addieren (AG Gütersloh, Urteil vom 24.02.2025, Az. 10 C 230/24, Abruf-Nr. 248416, eingesandt vom Bundesverband der Autovermieter BAV, Berlin).
AUSGABE: UE 7/2025, S. 2 · ID: 50439797