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RestwertAG Ingolstadt: Angriff des Versicherers auf die Qualität der Restwertermittlung prallt am Sachverständigenrisiko ab

Abo-Inhalt11.06.20256735 Min. Lesedauer

| Der Restwert sei fehlerhaft ermittelt, der Geschädigte habe nicht darauf hingewirkt, dass der Schadengutachter alle ihm vorliegenden Restwertangebote offenlege. Weil das Gutachten deshalb unbrauchbar sei, verweigerte der Versicherer die Erstattung der Kosten. Alle diese Einwendungen hat das AG Ingolstadt als unerheblich behandelt. |

Die Begründung des AG: Mit der Erteilung des Auftrags an den Schadengutachter seien die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten im Hinblick auf die Qualität des Schadengutachtens beendet. Daher komme es auch nicht darauf an, dass die erst danach mandatierte Rechtsanwältin Fehler im Gutachten hätte erkennen können. Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche der Geschädigten gegen den Schadengutachter wurde der Versicherer zur Kostenerstattung verurteilt (AG Ingolstadt, Urteil vom 24.04.2025, Az. 15 C 1761/24, Abruf-Nr. 248526, eingesandt von Rechtsanwältin Wencke Kirr, Pfaffenhofen).

Wichtig | Der Geschädigte hat nach der Rechtsprechung des BGH die Pflicht zu einer „gewissen Plausibilitätsüberprüfung“ des Schadengutachtens. Die „Was nach Erteilung des Auftrags an den Schadengutachter geschieht, entziehe sich dem Einfluss des Geschädigten“-Linie ist demnach nicht ganz richtig: Wenn bei einer Plausibilitätsüberprüfung des fertiggestellten Gutachtens durch den Geschädigten laienerkennbare Fehler sichtbar werden, muss der Geschädigte dem Gutachter gegenüber reagieren. Die vom Geschädigten geschuldete Plausibilitätsüberprüfung beschränkt sich allerdings auf die Aspekte, die ein Laie auch erkennen kann. Wenn der Schadengutachter drei Angebote vom relevanten Markt eingeholt hat, darf der Geschädigte von einer ausreichend sorgfältigen Wertermittlung ausgehen (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08, Leitsatz b, Abruf-Nr. 093553).

AUSGABE: UE 7/2025, S. 4 · ID: 50446683

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