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ReparaturkostenLG Saarbrücken: Wenn zu erneuernder und noch nutzbarer Stoßfänger abermals beschädigt wird

Abo-Inhalt10.06.20256740 Min. Lesedauer

| Das LG Saarbrücken hat eine sehr gut begründete Entscheidung vorgelegt, mit der ein ewiges Problem der Vorschadenberücksichtigung vorbildlich gelöst wird. Links der Mitte war der hintere Stoßfänger schon so beschädigt, dass er für eine vollständige fachgerechte Reparatur hätte erneuert und lackiert werden müssen. Nun kommt ein klar abgrenzbarer Schaden rechts hinzu. Auch für dessen Beseitigung muss das Teil erneuert und lackiert werden. Ist nun kein zu erstattender Schaden entstanden, weil was bereits erneuerungsbedürftig ist, nicht weiter beschädigt werden kann? |

Stoßfänger war nach dem ersten Schaden noch legal nutzbar

Nein, sagt das LG Saarbrücken, es ist weiterer Schaden entstanden. Denn, und das ist die Voraussetzung:

  • Die beiden Anstoßstellen sind klar voneinander abzugrenzen.
  • Der Stoßfänger war nach dem ersten Schadenereignis noch legal nutzbar, musste also nicht zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit des Fahrzeugs zwingend erneuert werden.

Erneuerung für die Schönheit oder für die Nutzbarkeit differenzieren

Wäre eine Erneuerung schon nach dem ersten Schadenereignis unumgänglich gewesen, um die weitere ordnungsgemäße Benutzung des Fahrzeugs möglich zu machen, wäre kein neuer, zu erstattender Schaden entstanden. Denn eine wirtschaftlich messbare Schadenvertiefung ist dann nicht mehr möglich.

War jedoch nur das Erscheinungsbild des Fahrzeugs, nicht aber dessen Nutzbarkeit beeinträchtigt, ist weiterer zu entschädigender Schaden entstanden. Denn der Geschädigte war nicht verpflichtet, den alten Schaden beseitigen zu lassen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob er bereits von einem Versicherer eine Leistung dafür bekommen und wofür er sie ggf. verwendet hat.

Kompensation durch zeitwertgerechte Reparatur oder Neu-für-alt-Abzug

Allerdings bedeutet das nicht, dass der Geschädigte nun für den neuen Schaden den Schadenersatz ohne Berücksichtigung des unreparierten Vorschadens erhielte. Wenn eine zeitwertgerechte Instandsetzung möglich wäre, wäre der Geschädigte nach Ansicht des LG Saarbrücken darauf beschränkt. Stellt man sich z. B. eine vorbeschädigte Tür vor, die wegen des neuen Schadens nun am Maßstab einer perfekten Reparatur zu erneuern wäre, müsste sich der Geschädigte mit einer Instandsetzung begnügen. Denn vor dem zweiten Schadenereignis war sie ja auch nicht in perfektem Zustand. Ist ein solcher Weg nicht möglich, ist der unreparierte Vorschaden durch einen angemessenen Neu-für-alt-Abzug zu berücksichtigen (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2025, Az. 13 S 115/24, Abruf-Nr. 248558).

AUSGABE: UE 7/2025, S. 14 · ID: 50446712

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