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ReparaturablaufplanAG Mühldorf a. Inn: Kosten für angeforderten Reparaturablaufplan sind vom Schädiger zu erstatten
Leseprobe12.06.20256734 Min. Lesedauer
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Geschädigter hat keinen Einfluss auf Ausgestaltung des Ablaufplans
| Fordert der Versicherer einen Reparaturablaufplan an, muss er die Kosten dafür (im Urteilsfall 82,11 Euro brutto) erstatten. Das gilt auch, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, der Ablaufplan sei nicht aussagekräftig genug. Denn auf dessen Ausgestaltung hat der Geschädigte keinen Einfluss (AG Mühldorf a. Inn, Urteil vom 11.03.2025 , Az. 11 C 65/23, Abruf-Nr. 248525, eingesandt von Rechtsanwalt Achim Wichtermann, Dorfen). |
AUSGABE: UE 7/2025, S. 6 · ID: 50446681
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