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GutachterkostenAG Frankenberg: Schreib- und Druckkosten für das Gutachten sind nicht vom Grundhonorar umfasst
| Macht derGutachter die Erstattung der Gutachterkosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten selbst geltend, kommt es auf die Einzelheiten der Rechnung an. Folglich hat das AG Frankenberg die Details geprüft. |
Das AG kam zu folgendem Ergebnis: Die Schreib- und Druckkosten sind entgegen der Ansicht des Versicherers nicht bereits vom Grundhonorar umfasst, denn das widerspreche den Vorgaben des JVEG. Die Höhe der abgerechneten Kosten ist ebenso nicht zu beanstanden. Sie basieren auf den Empfehlungen der BVSK-Honorarvereinbarung und entsprechen den Regelungen des JVEG. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG können pro angefangener 200 Anschläge Schreibkosten in Höhe von 0,90 Euro geltend gemacht werden und nach § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten. Bezüglich dieser Schreibkosten handelt es sich im Übrigen um eine Pauschale, sodass es unerheblich ist, ob und in welchem Umfang die Seiten des Gutachtens tatsächlich im Einzelnen schriftlichen Inhalt des Sachverständigen aufweisen. Ebenso sind die Kopierkosten daher nach § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG nicht zu beanstanden. Eine ausschließlich digitale Übermittlung ist weder vorgeschrieben noch von sämtlichen Kunden erwünscht (AG Frankenberg, Urteil vom 04.06.2025, Az. 6 C 50/25, Abruf-Nr. 248589, eingesandt von Rechtsanwalt Bernhard Kraas, Arnsberg).
AUSGABE: UE 7/2025, S. 5 · ID: 50450203