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AusfallschadenAG Mühldorf a. Inn: Verzögerung der Reparatur durch Überlastung der Werkstatt geht zulasten des Schädigers

Abo-Inhalt12.06.20256733 Min. Lesedauer

| Der Geschädigte gibt sein nach dem Unfall noch fahrfähiges und verkehrssicheres Fahrzeug zur Reparatur in die Werkstatt. Von dort bekommt er keinen Hinweis, dass der Zeitpunkt wegen Überlastung der Werkstatt ungünstig ist. Eine verzögerte Ersatzteillieferung ist im Ergebnis nicht von Bedeutung, weil es wegen der Überlastung der Werkstatt ohnehin nicht vorangeht. Die Mehrkosten für die dadurch verlängerte Mietwageninanspruchnahme lastet das AG Mühldorf dem Schädiger bzw. dessen Versicherer an. |

Anders sei es allenfalls, wenn der Geschädigte ausdrücklich auf eine Reparaturverzögerung hingewiesen worden wäre und er Gelegenheit gehabt hätte, anders zu disponieren, bspw. sein Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt in die Reparatur zu geben, so das AG Mühldorf. Eine Obliegenheit des Geschädigten, bei der Reparaturwerkstatt nachzuhören, ob alle Ersatzteile zur schnellstmöglichen Durchführung der Reparatur vorhanden sind, sei nicht anzunehmen. Bei einem Ersatzteilrückstand sei der Geschädigte jedoch verpflichtet, den Versicherer darauf hinzuweisen, damit der sich z. B. selbst um eine Bezugsquelle bemühen könne. Unterbleibe dieser Hinweis, führe das aber nur dann zu einer Anspruchskürzung, wenn der Versicherer vortrage, wie er das Problem gelöst hätte. Denn wenn der auch keine Lösung hat, ist der unterbliebene Hinweis ohne Folgen (AG Mühldorf a. Inn, Urteil vom 11.03.2025, Az. 11 C 65/23, Abruf-Nr. 248525, eingesandt von Rechtsanwalt Achim Wichtermann, Dorfen).

Wichtig | Einige Gerichte sehen doch die Pflicht des Geschädigten, das noch nutzbare Fahrzeug erst dann zur Reparatur zu geben, wenn sämtliche benötigten Ersatzteile eingetroffen sind (AG München, Urteil vom 12.08.2015, Az. 334 C 28183/14, Abruf-Nr. 145198; AG Bautzen, Urteil vom 14.01.2015, Az. 20 C 347/14, Abruf-Nr. 143778; AG Paderborn, Urteil vom 14.11.2014, Az. 50 C 169/14, Abruf-Nr. 143779).

AUSGABE: UE 7/2025, S. 2 · ID: 50446657

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