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ReparaturkostenWerkstattbindung und Sanktion bei Nichtbeachtung trotz bereits reduzierter Preise: Geht das?

Abo-Inhalt25.03.20254657 Min. Lesedauer

| Hat der Kunde einen Werkstattbindungsvertrag in der Kaskoversicherung abgeschlossen, zeigt sich oft, wie flexibel manche Werkstatt in der Preisgestaltung ist. Ehe der Auftrag verloren geht, macht man es eben auch für das kleine Geld. Das Risiko dabei: Der Versicherer folgert dann gerne daraus, dass die Werkstatt sonst zu teuer sei. In diesem Kontext fragt nun eine Werkstatt: Warum ist es zulässig, dass der Kaskoversicherer zusätzlich eine Sanktion (hier minus 15 Prozent der Reparaturkosten) durchsetzt, wenn wir doch für den gleichen Preis reparieren, wie seine Partnerwerkstatt es täte? |

Antwort | Wenn jemand einen Vertrag abschließt, muss er sich daran halten. Das gilt auch bei einem Vertrag mit einem Versicherer. Bei Werkstattbindungsverträgen muss der Kunde sich also an die Werkstattbindung halten. Das Argument „Wir machen es doch zum Preis der Partnerwerkstatt, dann hat doch der Versicherer keinen Nachteil und deshalb keinen Grund zu einer weiteren Sanktion“ greift zu kurz. Denn es geht aus Sicht des Versicherers berechtigter Weise auch darum, dass bei dessen Partnerwerkstätten genügend Aufträge ankommen. Denn auf einem voraussichtlichen Auftragsvolumen basieren deren Preise. Wenn das Volumen in großem Stil von anderen Werkstätten durch individuelle fallbezogene Preissenkung abgegriffen wird, funktioniert aus Sicht des Versicherers und der Partnerwerkstätten das ganze System nicht, wie es soll.

AUSGABE: UE 4/2025, S. 1 · ID: 50362594

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