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Fiktive AbrechnungStammwerkstatt fußläufig erreichbar – AG Lindau hält Verweisung auf 18 km entfernte Werkstatt für unzumutbar

Abo-Inhalt19.03.20254520 Min. Lesedauer

| Vergleicht man die Umstände, die bei der Beauftragung einer Werkstatt in einer Entfernung von 18 km entstehen, mit der Möglichkeit einer fußläufig erreichbaren Werkstatt, ist die Verweisung durch den Versicherer auf die entfernte Werkstatt unzumutbar. Zu diesem Schluss gelangt das AG Lindau in einem Fall, in dem der Pkw eines Geschädigten regelmäßig in einer 1,4 km von seinem Wohnort entfernten Werkstatt gewartet und repariert wird. |

Die 1,4 km der Werkstatt zum Wohnort stuft das Gericht als fußläufig erreichbar ein. 18 km zur Verweisungswerkstatt sind im Normalfall zwar eine akzeptable Entfernung. Doch im konkreten Vergleich sieht das anders aus – und die Zumutbarkeitsgrenze ist überschritten (AG Lindau, Urteil vom 10.03.2025, Az. 1 C 329/24, Abruf-Nr. 247118, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Moser, Unfall-RE, Bad Wörishofen).

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Zumutbarkeitsgrenze überschritten: Wenn die Verweisungswerkstatt 12,5 km und die Markenwerkstatt 1,1 km entfernt ist“, UE 3/2025, Seite 2 → Abruf-Nr. 50321219
  • Beitrag „Neue Hinweise vom AG und LG Wuppertal zur Entfernung der Verweisungswerkstatt“, UE 4/2024, Seite 6 → Abruf-Nr. 49971631

AUSGABE: UE 4/2025, S. 4 · ID: 50357853

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