FeedbackAbschluss-Umfrage

ReparaturkostenNoch nicht gemachte und bereits berechnete Restarbeit – ist das Vorgehen rechtens?

Abo-Inhalt25.03.20254712 Min. Lesedauer

| Ein Ersatzteilrückstand für ein beschädigtes Teil, das nach Reparatur des darüber hinausgehenden Schadens provisorisch weitergenutzt werden kann, und der Wunsch zur Aufwandsvermeidung führt in folgende Leserfrage einer Werkstatt: |

Frage: Nach einem Unfallschaden an einem Motorrad haben wir die Reparatur durchgeführt. Allerdings ist das vordere Schutzblech derzeit nicht lieferbar. In Erwartung des Frühlingswetters fährt der Kunde derzeit mit dem nur gerichteten, aber nicht „knitterfreien“ Teil. In Abstimmung mit ihm haben wir das Schutzblech bereits als ausgetauscht in die Rechnung genommen, um doppelte Rechnungsbürokratie zu vermeiden.

Nun ist ja aktuell oft von „nicht gemacht, dennoch berechnet“ die Rede. Tragen wir hier ein strafrechtliches Risiko? Der Kunde weiß doch Bescheid. Muss das dem Versicherer gegenüber offengelegt werden?

Antwort: Weil der Kunde informiert und einverstanden ist, ist Ihre Vorgehensweise dem Kunden gegenüber blitzsauber. Wenn der jedoch die Rechnung kommentarlos dem Versicherer zur Regulierung vorlegt, verlangt er die konkrete Abrechnung auf der Basis der durchgeführten Reparatur, die in einem Detail aber noch nicht durchgeführt ist. Die kommentarlose Rechnungsvorlage gegenüber dem Versicherer beinhaltet die wortlose Erklärung, die Arbeiten seien vollständig erledigt. Dem Versicherer gegenüber ist dies also nicht blitzsauber.

Offenlegung des Umstands gegenüber dem Versicherer ist der richtige Weg

UE empfiehlt, den Umstand dem Versicherer gegenüber offenzulegen, um jeglichen Täuschungsvorwurf zu vermeiden.

Dann allerdings stellt sich die Frage, ob das eine unzulässige Vermischung von fiktiver Komponente (das Schutzblech) und konkreten Komponenten (der Rest) ist. Man kann, weil alles andere gemacht ist, gut die Auffassung vertreten, dass sei eine einheitliche konkrete Abrechnung auf der Grundlage der Rechnung bei noch vereinbarter Restarbeit.

Pragmatische Lösung: Versicherer begleicht vollen Rechnungsbetrag

Ein Rechtsstreit darum lohnt aber kaum. Es kann sinnvoll sein, dem Versicherer unter Darbietung des obigen Arguments vorzuschlagen, im Erledigungsinteresse den vollen Rechnungsbetrag zu begleichen, damit er den Vorgang nicht noch einmal in die Hand nehmen muss. Tue er es nicht, solle er vorerst den Bruttobetrag des Schutzblechs herausrechnen. Denn dafür schon jetzt den Nettobetrag zu verlangen, wäre in der Tat eine unzulässige Vermischung konkreter und fiktiver Abrechnung.

AUSGABE: UE 4/2025, S. 11 · ID: 50363687

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte