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AbschleppkostenAG Leonberg: Abschleppkosten und subjektbezogener Schadenbegriff – Geschädigten trifft keine Erkundigungspflicht
| Muss der nach dem Unfall nicht mehr fahrbereite Pkw des Geschädigten abgeschleppt werden, sind die entstehenden Abschleppkosten nur dann nicht voll erstattungspflichtig, wenn der Geschädigte bei der Beauftragung erkennen konnte, dass der Abschleppunternehmer überhöhte Kosten abrechnen wird. Den Geschädigten trifft vor der Beauftragung des Abschleppunternehmens keine Erkundigungspflicht in dem Sinne, dass er sich zunächst nach dem preiswertesten Unternehmer auf dem Markt umzusehen hätte. Dies hat das AG Leonberg entschieden. |
Zu einer vorherigen Erkundigung besteht in der Unfallsituation – mit dem Erfordernis, die von dem verunfallten Fahrzeug ausgehenden Verkehrsbehinderungen zügig zu beseitigen – regelmäßig auch gar nicht die Zeit. Der Geschädigte kann die Höhe der in Rechnung gestellten Abschleppkosten nicht beeinflussen. Das gilt umso mehr, wenn der Abschleppunternehmer von der Polizei angefordert wurde (AG Leonberg, Urteil vom 14.03.2025, Az. 4 C 308/23, Abruf-Nr. 247119, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).
Wichtig | Die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs setzt auch hier die Abtretung der Vorteilsausgleichsansprüche voraus. Wenn der Geschädigte die Abschlepprechnung schon beglichen hat, kann dabei Zahlung an den Geschädigten verlangt werden. Durch das Urteil geistert die Formulierung, der Abschleppunternehmer sei von der Polizei beauftragt worden. Richtiger erscheint die Formulierung, er sei von der Polizei angefordert worden.
- Auch das AG Günzburg wendet den subjektbezogenen Schadenbegriff auf die Abschleppkosten an (AG Günzburg, Urteil vom 19.02.2025, Az. 4 C 48/25, Abruf-Nr. 247200, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).
AUSGABE: UE 4/2025, S. 3 · ID: 50357910