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GutachterkostenSachverständiger darf Grundhonorar nach entstandenem Schaden berechnen und Anzahl der Fotos im Gutachten selbst festlegen

Leseprobe20.03.20254525 Min. Lesedauer

| Der Sachverständige hat durchaus einen Ermessensspielraum, wie umfangreich er sein Gutachten insgesamt ausgestaltet. Das enthält auch die Frage, wie viele Fotos eingestellt werden, entschied das AG Langen in einem Rechtsstreit, in dem der Sachverständige aus abgetretenem Recht selbst klagte. |

Der Versicherer reklamierte in dem Fall, fünf der Lichtbilder im Schadengutachten seien unnötig. Das ist ohne Belang, entschied das AG Langen. Außerdem sei es ganz üblich, das Grundhonorar nach dem entstandenen Schaden zu berechnen. Es sei kein Anlass ersichtlich, warum nach tatsächlich gebrauchten Stunden abzurechnen sein müsste (AG Langen, Az. 56 C 109/24, Abruf-Nr. 247121, eingesandt von Rechtsanwalt Maximilian Krüger, Raunheim).

Wichtig | Im Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Versicherer unterfiele beides dem subjektbezogenen Schadenbegriff in der Ausprägungsform des Sachverständigenrisikos.

Weiterführender Hinweis
  • Aktualisierter Textbaustein 553: Anzahl der Lichtbilder obliegt Ermessen des Sachverständigen → Abruf-Nr. 48524286

AUSGABE: UE 4/2025, S. 5 · ID: 50358319

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