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MietwagenkostenAG Kerpen: Mietwagenkosten sind dem subjektbezogenen Schadenbegriff zuzuordnen
| Mietwagenkosten sind im vollen Umfang dem subjektbezogenen Schadenbegriff in der Ausprägungsform des „Mietwagenrisikos“ zuzuordnen. Das gilt für die Frage, ob der Mietwagen als solcher zugelassen ist, für die Frage der Anmietungsdauer wegen Reparaturverzögerungen wie auch für den Tarif. So hat das AG Kerpen entschieden. |
Für die Frage der Zulassung als Mietwagen und die Anmietungsdauer sieht UE das genauso, im Hinblick auf den Tarif ist UE skeptisch. Lt. BGH gilt die Erleichterung für den Geschädigten nur für das, was er nicht beeinflussen kann. Und vor dem Hintergrund der Alltagserfahrungs-Messlatte des BGH für die Laienerkennbarkeit würde der BGH kaum zustimmen, dass der Geschädigte keinen Einfluss auf den Tagespreis des Mietwagens hat. Er kann nämlich, um ein Auswahlverschulden zu vermeiden, durchaus auch woanders mieten. Fazit: Verhaltene Freude mit gesunder Skepsis bei UE (AG Kerpen, Az. 102 C 79/24, Abruf-Nr. 247204).
- Beitrag „Was man beim Versicherer-Argument ‚Die Verbringungskosten sind laienerkennbar überhöht‘ gegenhalten kann“, UE 4/2025, Seite 2 → Abruf-Nr. 50362530
AUSGABE: UE 4/2025, S. 4 · ID: 50363680