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AbschleppkostenWerkstatt verauslagt die Abschleppkosten: Wie geht es dann sinnvoll weiter?
| Es ist ein Alltagsvorgang: Der Abschleppunternehmer wurde vom Geschädigten gebeten, das verunfallte Fahrzeug direkt in die Werkstatt zu bringen. So geschieht es, doch der Abschleppunternehmer lädt nur bei sofortiger Zahlung der Abschleppkosten ab. Die Werkstatt verauslagt die Kosten. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum subjektbezogenen Schadenbegriff lauert bei falscher Handhabung ein Risiko. |
Werkstatt reicht Rechnung des Abschleppunternehmers einfach durch
UE liegt ein Fall vor, bei dem die Werkstatt nur in diese Vorleistung gehen wollte, wenn der Abschleppunternehmer die Rechnung auf die Werkstatt ausstellt. So geschieht es, die Werkstatt zahlt. Nun schreibt sie selbst an den Geschädigten eine Abschlepprechnung, und zwar ohne jeden Aufschlag. Sie reicht das also einfach durch.
Abschleppunternehmer ist zum Subunternehmer der Werkstatt geworden
Der Versicherer reklamiert die Rechnung als zu teuer und erstattet nur einen Teil davon. Der Anwalt des Geschädigten klagt auf Zahlung restlicher Abschleppkosten an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt wegen überhöhter Abschleppkosten. Nur so geht es ja, wenn nun als Rechnung an den Geschädigten nur die Rechnung der Werkstatt vorliegt. Eine Rechnung des Abschleppunternehmers an den Geschädigten gibt es nicht. So, wie es gelaufen ist, ist der Abschleppunternehmer doch zum Subunternehmer der Werkstatt geworden.
Der Versicherer wird zur Zahlung verurteilt, so weit so gut. Doch nun kommt die Regressforderung des Versicherers gegen die Werkstatt wegen überhöhter Abschleppkosten. Der verlangt einen Teil zurück. So, wie UE den konkreten Fall einschätzt, wird er dabei keinen Erfolg haben. Doch hat die Werkstatt nun einen Regressvorgang am Bein für eine Leistung, bei der sie eigentlich nur der Durchlauferhitzer war.
Schlichtes Verauslagen für den Kunden ist der bessere Weg
Der bei Weitem klügere Weg ist, dass der Abschleppunternehmer die Rechnung auf den Geschädigten ausstellt und die Werkstatt das Geld nur für den Geschädigten verauslagt. Auch das kann man buchen. Einer Rechnung bedarf es nicht. Das Geld kommt ja wieder.
In der Schadenregulierung durch den Geschädigten und ggf. in dessen Klage wird dann dargestellt, dass die Abschlepprechnung bereits bezahlt ist. Die Forderung bzw. Klage lautet nun auf Erstattung der restlichen Abschleppkosten an den Geschädigten Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen den Abschleppunternehmer. Dann wird der Regress dort aufschlagen, wo er hingehört.
AUSGABE: UE 4/2025, S. 17 · ID: 50363185