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Subjektbezogener SchadenbegriffWas man beim Versicherer-Argument „Die Verbringungskosten sind laienerkennbar überhöht“ gegenhalten kann
| Immer wieder kommt von den Versicherern die These, diese und jene Position seien laienerkennbar überhöht. Das Ziel ist klar: Liegt eine laienerkennbare Überhöhung vor, wird der subjektbezogene Schadenbegriff nicht angewendet. In dem Zusammenhang erreicht UE die Frage eines Rechtsanwalts: Der zweitgrößte Kfz-Versicherer schreibt, die Verbringungskosten in Höhe von knapp unter 300 Euro seien laienerkennbar überhöht. Daher werde er die Rechtsfigur des Werkstattrisikos nicht darauf anwenden. Woher soll denn der Geschädigte wissen, was eine Verbringung kosten darf? |
Antwort | Der BGH hat im Urteil vom 23.04.2024 (Az. VI ZR 348/21, Abruf-Nr. 241967) dargestellt, was für ihn die Messlatte der Laienerkennbarkeit ist. Er stellt auf vergleichbare Alltagserfahrungen der Menschen ab, die auf die Schadenposition zu übertragen sind. Folgende Überlegungen können da helfen in dem Sinne, dass der Betrag bei diesem Vorgehen passt: Die Verbringung ist der Transport eines Fahrzeugs auf einem Transportfahrzeug von A nach B. Das AG Berlin-Mitte hat in einem versuchten Verbringungskostenregress eine Alltagserfahrung gefunden und den Hinweis gegeben, dass das Umsetzen von Falschparkern in Berlin deutlich teurer sei (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.07.2024, Az. 122 C 263/23 V, Abruf-Nr. 242734). Am Sitz des Versicherers in München wird das nicht anders sein. Und wer schon einmal nach einem Unfallschaden den Abschlepper aus eigener Tasche bezahlt hat, weil der ohne Sofortzahlung vom Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch gemacht hätte, wird den von Ihnen genannten Betrag für ein Sonderangebot halten.
- Textbaustein 628: Keine laienerkennbare Überhöhung der berechneten Verbringungskosten (H/K), auf iww.de/ue → Abruf-Nr. 50362589
AUSGABE: UE 4/2025, S. 2 · ID: 50362530