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Haushaltsnahe DienstleistungMusterprozess zu Kosten der Müllabfuhr hat sich erledigt
| „Ein Fehler bei der Fristberechnung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig als fahrlässig einzustufen und stellt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden dar.“ Mit diesem Satz hat der BFH einem Musterpozess zum Abzug der Kosten der Müllabfuhr nach § 35a EStG ein abruptes Ende bereitet. Die Revision war unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte die Begründung verspätet eingereicht hatte. |
Hintergrund | Das FG Münster hatte in der Vorinstanz die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Müllgebühren und Schmutzwasserbeseitigungskosten nicht gewährt. „Haushaltsnahe“ Leistungen“ seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Es handele sich um Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Müllentsorgung und Schmutzwasserableitung seien keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten. Abgaben, die Gemeinden dafür erhebten, deckten gerade nicht Leistungen, die ein Steuerzahler auf seinem Grundstück erbringe (z. B. Sortieren des Mülls) ab. Es handele sich um Aufgaben, die typischerweise von den Kommunen übernommen werden. Die Gesamtleistung „Müllentsorgung“ sei auch dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistung zu qualifizieren, wenn ein (untergeordneter) Bestandteil im Haushalt beginne, der Hauptteil der Dienstleistung aber gerade außerhalb des räumlich-funktionalen Bereichs erbracht werde. Gleiches gelte für die Gebühren zur Entsorgung des Schmutzwassers (FG Münster, Urteil vom 24.02.2022, Az. 6 K 1946/21 E, Abruf-Nr. 228467).
Das FG hatte die Revision zugelassen. Mit dem BFH-Beschluss (vom 01.09.2022, Az. VI R 8/22) hat sich dieser Fall aber erledigt.
ID: 48015753