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SteuererklärungBis dass der Tod uns scheidet – Das sollten Erben zu den Steuerpflichten Verstorbener wissen

Abo-Inhalt26.07.2022496 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Während mit dem Tod das Leben endet, laufen die steuerlichen Pflichten des Verstorbenen weiter. Diese hat allerdings nun der Erbe zu erfüllen. So steht es beispielsweise auf der Tagesordnung, dass für den Verstorbenen noch bis einschließlich des Todesjahres Steuererklärungen abgegeben werden können bzw. müssen. SSP zeigt, worauf in einkommensteuerlicher Sicht zu achten ist. |

Steuerliche Pflichten gehen auf den Erben über

Haben Sie als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) ein Erbe übernommen, umfasst dieses nicht nur das zum Todeszeitpunkt materiell vorhandene Vermögen. Ihre steuerlichen Pflichten beschränken sich auch nicht nur auf eine abzugebende Erbschaftsteuererklärung. Vielmehr gehen auch sämtliche übrigen steuerlichen Rechte und Pflichten wie auch Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis des Verstorbenen auf Sie über (§ 45 AO).

Sie müssen damit unter anderem

  • ausstehende Einkommensteuererklärungen des Verstorbenen abgeben,
  • Steuerbescheide entgegennehmen,
  • nach §§ 90 ff. AO dem Finanzamt bei Rückfragen Rede und Antwort stehen; d. h. bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts mithelfen sowie angeforderte Belege und Unterlagen vorlegen,
  • Betriebsprüfungen für Zeiträume vor dem Erbfall hinsichtlich der Verhältnisse des Verstorbenen dulden (BFH, Urteil vom 09.05.1978, Az. VII R 96/75)
  • und natürlich die Steuerschulden des Verstorbenen begleichen.

Dies gilt auch für steuerliche Nebenleistungen wie z. B. festgesetzte Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zinsen (§§ 233 ff. AO) oder aufgelaufene Säumniszuschläge (§ 240 AO). Einzige Ausnahme bilden Zwangsgelder: Wurde gegen den Verstorbenen ein Zwangsgeld festgesetzt, geht dieses gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 AO nicht auf Sie über. Gegen den Verstorbenen festgesetzte Zwangsgelder sollten Sie daher nicht bezahlen. Das Finanzamt kann jedoch gegen Sie als Erben ein eigenes Zwangsgeld androhen und im Anschluss festsetzen, wenn Sie Ihren geerbten Pflichten nicht nachkommen (§§ 328 ff. AO).

Wichtig | Die Steuerpflicht des Verstorbenen endet erst mit dem Todestag. Ab dem Folgetag sind Ihnen als Erbe sämtliche aus dem Erbe stammenden Einkünfte zuzurechnen. Hat der Verstorbene z. B. ein Haus vermietet, müssen Sie als Alleinerbe die nach dem Tod erhaltenen Mieten in Ihrer eigenen Steuererklärung angeben. Sind Sie hingegen nicht Alleinerbe, sondern besteht eine Erbengemeinschaft, muss diese bis zur Auflösung für jedes Jahr eine gesondert und einheitliche Feststellungserklärung für die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte beim Finanzamt einreichen. Jeder Miterbe versteuert daraufhin nur die auf seinen Erbteil entfallenden Einkünfte.

Die Abgabe von Steuererklärungen

In punkto Abgabe von Einkommensteuererklärungen ist zu unterscheiden, ob der Verstorbene zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet war oder ob das in seiner Entscheidungsgewalt stand (freiwillige Abgabe).

Verstorbene war zur Abgabe verpflichtet

War der Verstorbene zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet und hat er diese noch nicht abgegeben (zumindest für das Todesjahr dürfte das die Regel sein), sind Sie als Erbe zur Abgabe der ausstehenden Erklärungen verpflichtet. Die Erklärungen senden Sie dabei nicht an das für Sie zuständige Finanzamt, sondern an das bisherige Wohnsitzfinanzamt des Verstorbenen.

Es gelten für die Erklärungsabgabe die üblichen Abgabefristen. Diese Fristen sollten Sie unbedingt einhalten, da ansonsten gemäß § 152 AO Verspätungszuschläge anfallen können. Erfolgt der Tod allerdings kurz vor oder bereits nach Ablauf der Abgabefrist, haben Sie kaum Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe. Daher sollten Sie gemäß § 109 Abs. 1 AO einen Antrag auf (rückwirkende) Fristverlängerung stellen. Diesem wird das Finanzamt in der Praxis regelmäßig stattgeben. Die Fristverlängerung bewirkt, dass für den Zeitraum der zusätzlich gewährten Frist keine Verspätungszuschläge anfallen.

Freiwillige Erklärungsabgabe lohnt sich so gut wie immer

Auch wenn der Verstorbene nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war, sollten Sie prüfen, ob Sie nicht freiwillig eine Erklärung abgeben. Denn die Praxis zeigt, dass Sie in vielen Fällen vom Finanzamt eine Steuererstattung erhalten.

Beispiele

  • Ist der Verstorbene bis zum Todestag einer Angestelltentätigkeit nachgegangen, hat der Arbeitgeber vom Bruttoarbeitslohn Lohnsteuern einbehalten. Die Lohnsteuer ermittelt sich dabei nach dem voraussichtlichen Jahresbruttoarbeitslohn. Durch den vom 01.01. bis zum Todestag verkürzten Veranlagungszeitraum unterschreitet das tatsächliche Einkommen allerdings den bisher angenommenen Jahresbruttoarbeitslohn. Infolge dessen ist ein viel niedrigerer (oder gar kein) Steuersatz anzuwenden. Wenn Sie als Erbe hier eine Steuererklärung abgeben, profitieren Sie davon, dass Ihnen die bisher vom Arbeitgeber zu hoch einbehaltenen Steuern erstattet werden.
  • Ist der Verstorbene Rentner gewesen, sollten Sie die bisherigen Zinsgutschriften der Banken prüfen. Haben diese von den Zinsen Kapitalertragsteuern einbehalten, weil ein Sparer-Pauschbetrag nicht erteilt oder die Zinserträge diesen überschritten haben, kann durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung unter Beifügung der Anlage KAP ebenfalls oft eine Steuererstattung realisiert werden.

Praxistipp | In vielen Fällen hat der Verstorbene auch für frühere Jahre keine Steuererklärungen abgegeben. Ergibt sich für das Todesjahr eine Steuererstattung, sollten Sie auch für vergangene Jahre die Auswirkung von Steuererklärungen prüfen und diese bei einer voraussichtlichen Erstattung abgeben. Da es sich regelmäßig um eine Antragsveranlagung handelt, haben Sie dafür vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Jahres Zeit. Im Jahr 2021 können Sie also noch Steuererklärungen bis einschließlich 2017 abgeben (§ 169 Abs. 2 S. 2, § 170 Abs. 1 AO).

Die Berichtigung fehlerhafter Erklärungen

Stellen Sie bei der Sichtung des Erbes fest, dass der Verstorbene in der Vergangenheit fehlerhafte Steuererklärungen abgegeben hat und es deshalb zu einer zu geringen Steuerfestsetzung gekommen ist, müssen Sie dem Finanzamt unverzüglich die Fehler anzeigen und eine Richtigstellung vornehmen. Zumindest dann, wenn für die Jahre noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist (§ 153 Abs. 1 AO). Das Finanzamt wird im Anschluss regelmäßig die zutreffende (höhere) Steuer festsetzen.

Praxistipp | Sie sind aber nicht verpflichtet, aktiv alte Steuererklärungen zu suchen und diese auf „Herz und Nieren“ zu prüfen. Ein „hätte erkennen müssen“ oder „hätte erkennen können“ reicht für die Berichtigungspflicht nach § 153 AO nämlich nicht aus. Maßgebend für die Berichtigungspflicht ist, dass Sie tatsächlich positive Kenntnis von dem Fehler erlangt haben. Wer von dem Fehler nichts weiß, muss auch nichts berichtigen.

Woher die Daten des Verstorbenen nehmen?

In der Praxis gestaltet es sich besonders mühsam, überhaupt an die steuerlich relevanten Daten des Verstorbenen zu gelangen. Insbesondere wenn es sich nicht um den Ehegatten oder die Eltern handelt, wissen Erben regelmäßig nicht, welche Einkünfte und abzugsfähigen Kosten der Verstorbene hatte. Diese brauchen Sie aber, um eine Einkommensteuererklärung erstellen zu können. Was also tun?

  • Hat sich der Verstorbene bereits zu Lebzeiten im Elster-Portal registriert, authentifiziert und einem Belegabruf zugestimmt, sollten Sie als erstes diesen vornehmen und die Belege abrufen. Dann verfügen Sie zumindest über die relevanten Lohn-, Pensions- und Renteneinkünfte und Ihnen sind die geleisteten Beiträge für Kranken-, Pflege-, Rürup- und Riesterrenten bekannt.
  • Alternativ bzw. zusätzlich sollten Sie mit dem Erbschein zu den Banken des Verstorbenen gehen. Dort wird man Ihnen mittels der Kontoauszüge Auskunft über den bisherigen Zahlungsverkehr (Renten- und Mieterträge, Versicherungen, abzugsfähige Kosten etc.) sowie über etwaige Zinserträge und davon einbehaltene Steuern geben können. Gleiches können Sie bei den nun bekannten Versicherungsunternehmen des Verstorbenen machen.
  • Hat sich der Verstorbene bisher von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten lassen, sollten Sie sich auch an diesen wenden. Dieser kann entweder gleich die ausstehenden Erklärungen erstellen.

Hatte der Verstorbene keine steuerliche Hilfe, sollten Sie sich mit dem Erbschein an das Finanzamt des Verstorbenen wenden und es um Zusendung einer Kopie der letzten Steuererklärung und des letzten Steuerbescheids bitten. Auch daraus können Sie erkennen, welche abzugsfähigen oder zu versteuernden Positionen Ihnen noch fehlen könnten (z. B. Grad der Behinderung für einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG).

Wurde der Verstorbene in diesem Jahr allerdings nicht einzeln, sondern mit seinem Ehegatten zusammenveranlagt, benötigen Sie zusätzlich die Zustimmung des mitbetroffenen Ehegatten (oder dessen Erben, falls dieser ebenfalls verstorben sein sollte).

Die Wahl der Veranlagungsart

Mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung wählen Sie auch die Art der Veranlagung. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vor, sollten Sie diese gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten beantragen (BFH, Urteil vom 13.11.1979, Az. VIII R 193/77). Eine Einzelveranlagung des Verstorbenen und des überlebenden Ehegatten führt regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung. Das gilt nicht nur für das Todesjahr, sondern auch für vergangene Jahre.

Sind Sie kein Alleinerbe, müssen Sie das Veranlagungswahlrecht gemeinsam und einheitlich mit den weiteren Erben ausüben (BFH, Urteil vom 08.10.1997, Az. XI R 20/97). Eine Besonderheit ist zu beachten, wenn der Verstorbene bereits verwitwet war. Dann sollten Sie an das Witwensplitting des § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG denken. Der Verstorbene kann nämlich auch im Folgejahr nach dem Tod seines Ehegatten vom Splittingverfahren profitieren. Stirbt ein Ehegatte im Jahr 2020 und der überlebende Ehegatte im Jahr 2021, kann dessen Besteuerung für das Jahr 2021 noch nach dem Splittingtarif erfolgen.

Praxistipp | Sind Sie selbst der Erbe und überlebende Ehegatte, beantragen Sie zunächst für das Todesjahr Ihres Ehegatten mit diesem die Zusammenveranlagung. Für das Folgejahr gilt dann das Witwensplitting. Erst im Jahr darauf findet für Sie der ungünstige Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG Anwendung.

Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Während sich existierende und dem Verstorbenen bekanntgegebene Einkommensteuerbescheide über die Gesamtrechtsnachfolge auch an Sie als Erbe richten und für Sie bindend sind (§ 166 AO), gilt das für zukünftige Bescheide nicht. Diese muss das Finanzamt nicht an den Verstorbenen, sondern direkt an Sie als Erben adressieren (Bekanntgabe- und Inhaltsadressat).

Bei einer Erbengemeinschaft muss jeder Miterbe als Bekanntgabe- und Inhaltsadressat in den Bescheidkopf aufgenommen werden. Zudem ist ein Hinweis erforderlich, dass Sie als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen in Anspruch genommen werden (AEAO zu § 122, Tz. 2.12.2). Adressiert das Finanzamt einen künftigen Einkommensteuerbescheid dennoch direkt an den Verstorbenen, ist dieser unwirksam und muss nicht befolgt werden (BFH, Urteil vom 24.03.1970, Az. I R 141/69). Das gilt selbst dann, wenn Sie den Bescheid tatsächlich erhalten haben.

Wichtig | Hat der Verstorbene zuvor einen Bevollmächtigten nach § 80 AO mit Wahrnehmung seiner Pflichten beauftragt (Empfänger), gilt die Vollmacht auch nach dem Tod weiter (§ 80 Abs. 4 S. 1 AO). Sie treten als Erbe in die Rechtsposition des Vollmachtgebers und müssen diese – wenn Sie es denn wünschen – widerrufen.

Wissenswertes zu Einspruch und Fristen

Grundsätzlich müssen Sie existierende und dem Verstorbenen bekanntgegebene Verwaltungsakte akzeptieren. War bei dem Verstorbenen die Einspruchsfrist des § 355 AO aber noch nicht abgelaufen, geht auch das Recht zur Einspruchseinlegung auf Sie über.

Diese Fristenregelungen gelten bei Erbschaften

Die Frist wird durch den Erbfall nicht unterbrochen und verlängert sich auch nicht. Sie können nur in der verbliebenen Frist Einspruch einlegen. Dafür genügt es, dass Sie diesen schriftlich ans Finanzamt senden. Eine Begründung brauchen Sie nicht. Diese können Sie außerhalb der Einspruchsfrist nachreichen.

Bei unverschuldeter Fristversäumnis winkt Wiedereinsetzung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die verbliebene Einspruchsfrist nach dem Versterben des Erblassers nur noch wenige Tage beträgt. Da zunächst die Beerdigung im Vordergrund steht, werden entsprechende Bescheide entweder nicht rechtzeitig gefunden oder eine fundierte Prüfung der Rechtmäßigkeit kann aus Zeitgründen nicht erfolgen. Nach vorgenommener Beerdigung ist dann die Einspruchsfrist abgelaufen und erst dann stellt sich die Fehlerhaftigkeit des Bescheids heraus. Auch hier gibt es für Sie eine Möglichkeit, die Änderung des Bescheids zu erreichen. Beantragen Sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO. Denn regelmäßig haben Sie aufgrund des Erbfalls und der damit einhergehenden Verpflichtungen die restliche Einspruchsfrist ohne Verschulden verstreichen lassen. Das Finanzamt wird Sie dann so stellen, als hätten Sie den Einspruch (doch) rechtzeitig eingelegt.

Praxistipp | Hat der Verstorbene bereits Einspruch eingelegt, gilt dieser natürlich auch für Sie. Sie treten dann in das offene Einspruchsverfahren ein; Ihnen stehen die üblichen Rechte und Pflichten zu. Hat der Verstorbene jedoch einen zuvor eingelegten Einspruch nach § 362 AO zurückgenommen, gilt die Rücknahme ebenso für Sie. In diesem Fall können Sie aber in einer möglicherweise noch verbliebenen Einspruchsfrist erneut Einspruch einlegen (§ 362 Abs. 2 S. 1 AO).

Steuerzahlungen und Erstattungen bei der Erbschaftsteuer

Wenn Sie für den Verstorbenen eine Einkommensteuererklärung abgeben, hat das Steuernachzahlungen oder -erstattungen zur Folge. Diese haben auch Auswirkung auf eine von Ihnen zu zahlende Erbschaftsteuer. Denn etwaige Steuererstattungen rechnen gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG zu dem für die Erbschaftsteuer maßgebenden steuerpflichtigen Erwerb.

Gesetzgeber hat Erbfälle ab dem 29.12.2020 neu geregelt

Dies gilt sowohl für zum Todeszeitpunkt abgeschlossene Veranlagungszeiträume als auch neuerdings für den Veranlagungszeitraum des Todesjahres. Eine Ausnahme gilt nur für Erbfälle vor dem 29.12.2020. In diesen Fällen sind Einkommensteuererstattungen des Todesjahres noch nicht in den für die Erbschaftsteuer maßgebenden steuerpflichtigen Erwerb einzubeziehen (Gesetzesänderung ab dem 29.12.2020 ([Jahressteuergesetz 2020], vgl. auch BFH, Urteil vom 16.01.2008, Az. II R 30/06, Abruf-Nr. 080948).

Im Falle eines Falles an Nachlassverbindlichkeit denken

Gleichermaßen können Sie natürlich Steuernachzahlungen ans Finanzamt innerhalb der Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG geltend machen und so die Erbschaftsteuer reduzieren (vgl. R E 10.8 ErbStR).

Wichtig | Hier kommt es nicht auf den 29.12.2020 an, sodass Sie auch für frühere Todeszeitpunkte sowohl die Einkommensteuernachzahlung des Todesjahres als auch Nachzahlungen für abgeschlossene Veranlagungszeiträume als Nachlassverbindlichkeit geltend machen können (BFH, Urteil vom 04.04.2012, Az. II R 15/11, Abruf-Nr. 122621).

Verkauf geerbter Grundstücke: Steuerpflicht vermeiden

Im Anschluss an ein übernommenes Erbe steht oft die Entscheidung an, ob geerbtes Vermögen behalten oder veräußert wird. Insbesondere bei geerbten Immobilien sollten Sie vor einem Verkauf genau hinsehen. Denn es könnte sich um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG handeln. Sie übernehmen als Erbe nämlich nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Besitzzeiten und vorherige Nutzung des Verstorbenen.

Erfolgt bei nicht eigengenutzten Immobilien die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb (maßgebend sind die obligatorischen Rechtsgeschäfte) bzw. wurde eine nicht seit Erwerb ausschließlich eigengenutzte oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eigengenutzte Immobilie veräußert, wird das Finanzamt den Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterwerfen. Warten Sie in entsprechenden Fällen noch mit dem Verkauf.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Eigenheim: Kostet krankheitsbedingter Auszug Steuerbefreiung?“, ssp.iww.de → Abruf-Nr. 47070290
  • Beitrag „Steuerfreistellung des Eigenheims: BFH legt Vergünstigung des § 13 ErbStG eng aus“, ssp.iww.de → Abruf-Nr. 44417165

AUSGABE: SSP 8/2022, S. 13 · ID: 47702506

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