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LohnsteuerEinholung von Führungszeugnissen: Kosten steuerfrei erstattbar?
| Kostenerstattungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Einholung erweiterter polizeilicher Führungszeugnisse zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt sind kein Arbeitslohn, sondern steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Diese Auffassung vertritt das FG Münster. Letztlich entscheiden wird aber der BFH. |
Das FG Münster begründet seine Entscheidung damit, dass es erhebliche und beachtliche betriebsfunktionale Gründe gibt, regelmäßig solche erweiterten Führungszeugnissen einzuholen. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiege deutlich. Deshalb sei die Kostenerstattung steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG (FG Münster, Urteil vom 23.03.2022, Az. 7 K 2350/19 AO, Abruf-Nr. 229208).
Die Finanzverwaltung sieht das anders. Sie steht auf dem Standpunkt, dass auch die Arbeitnehmer ein nicht unerhebliches Interesse daran haben, die mit der Nichtvorlage solcher Führungszeugnisse verbundenen beruflichen Nachteile zu vermeiden. Sie hat deshalb Revision beim BFH eingelegt. Der Musterprozess trägt das Az. VI R 10/22.
- Beitrag „Bewerbungskosten (u. a. auch für polizeiliches Führungszeugnis): So machen Sie sie optimal steuerlich geltend“, SSP 4/2021, Seite 19 → Abruf-Nr. 47152432
AUSGABE: SSP 8/2022, S. 4 · ID: 48395461