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SonderbetriebsausgabenBeteiligung an einer Personengesellschaft: Mit Sonderbetriebsausgaben Steuern sparen
| Beteiligen Sie sich an einer Personengesellschaft, fließen Ihnen nicht nur die anteiligen Einkünfte zu. Oft müssen Sie im Zusammenhang mit der Beteiligung auch Aufwendungen tragen. Ihnen entstehen damit Sonderbetriebsausgaben oder Sonderwerbungskosten. Diese können Sie gesondert geltend machen und von der Steuer absetzen. Welche Aufwendungen typischerweise zu berücksichtigen und welche verfahrensrechtlichen Besonderheiten zu beachten sind, erläutert SSP. |
Abzugsmöglichkeit durch zweistufige Gewinnermittlung
Ihr Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) wird in zwei Stufen ermittelt. Zunächst wird Ihnen Ihr Anteil am Gewinn der Gesellschaft zugewiesen. Diesen müssen Sie mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Allerdings können Sie auf zweiter Stufe der Gewinnermittlung Sonderbetriebsausgaben geltend machen. Das bietet zwei Vorteile: Es sinkt der von Ihnen zu versteuernde Gewinnanteil, und es sinkt auch der Gesamtgewinn der Gesellschaft.
Beispiel |
Max ist an der Müller OHG zu 25 Prozent beteiligt. Die Gesellschaft erzielt für das Jahr 2021 einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 200.000 Euro. Max sind Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 5.000 Euro entstanden. Lösung: Die OHG hätte für die Gewerbesteuer 200.000 Euro Gewinn und Max für seine Einkommensteuer seinen Gewinnanteil von 50.000 Euro zu versteuern (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Sonderbetriebsausgaben mindern jedoch die Besteuerung: Der Gewerbesteuer unterliegen nur 195.000 Euro, und Max‘ steuerpflichtiger Gewinnanteil reduziert sich auf 45.000 Euro. |
Bei Überschuss-einkünften sind Sonderwerbungskosten möglich Praxistipp | Erzielt die Personengesellschaft Überschusseinkünfte, können Sie Sonderwerbungskosten absetzen. Das Prozedere ist identisch. Erzielt die Gesellschaft allerdings Einkünfte aus Kapitalvermögen, gehen Sie regelmäßig leer aus. Denn der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) geht tatsächlichen Kosten vor. |
Das sind Sonderbetriebsausgaben
Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen, die Sie selbst getragen haben und die durch Ihre Beteiligung an der Personengesellschaft, durch Ihr Sonderbetriebsvermögen oder durch Sondervergüten i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG veranlasst sind. Die Sonderbetriebsausgaben gehen in Ihre Sonderbilanz ein und mindern Ihren Gewinnanteil. Es handelt sich also nicht um Aufwendungen, die zwingend „über die Bücher“ der Gesellschaft laufen. Es kann sich auch um Aufwendungen handeln, von denen die Gesellschaft selbst und auch Ihre Mitgesellschafter nichts wissen. Typische Sonderbetriebsausgaben sind z. B.:
Beispiel |
Gesellschafter kann Gewinnanteil ... Max ist zu 20 Prozent Gesellschafter einer KG. Die KG hat einen Gewinn von 300.000 Euro erzielt. Max ist an 220 Tagen zehn Kilometer zum Betrieb gefahren. Zudem hat er zur Finanzierung seines Gesellschaftsanteils ein Darlehen aufgenommen. Für dieses zahlte er Zinsen in Höhe von 2.000 Euro. Ebenfalls überlässt er der Gesellschaft unentgeltlich ein betrieblich genutztes Grundstück. Die jährlichen Kosten betragen 15.000 Euro (Abschreibung, Zinsen, Grundsteuer). ... durch Sonder-betriebsausgaben reduzieren Lösung: Auf Max entfällt ein Gewinnanteil von 60.000 Euro (20 Prozent). Dieser ist um die Sonderbetriebsausgaben zu reduzieren. Abzugsfähig sind die Fahrten zum Betrieb mit der Entfernungspauschale von 660 Euro (220 x 10 km x 0,30 Euro/km), die Darlehenszinsen von 2.000 Euro und die Aufwendungen für das Grundstück von 15.000 Euro. Max muss so nur 42.340 Euro versteuern. Auf Ebene der Gesellschaft reduzieren die Sonderbetriebsausgaben den für die Gewerbesteuer maßgebenden Gewinn; hierfür sind nur 282.340 Euro anzusetzen. Sonderbetriebsausgaben können nicht im nächsten Jahr angesetzt werden Wichtig | Hat Max vergessen, die Sonderbetriebsausgaben anzusetzen, kann der Abzug in kommenden Jahren nicht nachgeholt werden (BFH, Urteil vom 17.06.2019, Az. IV R 16/19). Sollte Max für das überlassene Grundstück eine Vergütung (z. B. Miete) erhalten, so ist diese als Sonderbetriebseinnahme anzusetzen und erhöht seinen zu versteuernden Gewinnanteil (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). |
- Von Ihnen getragene GründungskostenTypische Sonder-betriebsausgaben
- Entfernungspauschale für Fahrten zum Betrieb der Gesellschaft
- Reisekosten für Fahrten zu Kunden und Lieferanten (Kilometerpauschale, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Nebenkosten)
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Gesellschaft wie Darlehenszinsen, falls Sie den Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise durch ein Darlehen finanziert haben sollten. Das gilt auch, wenn Sie bei einer GmbH & Co. KG zusätzlich Anteile an der Komplementärs-GmbH erwerben sollten und den Kaufpreis durch ein Darlehen finanzieren
- Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung (z. B. bei Streit über den Gewinnanteil, Streit mit anderen Gesellschaftern)
- Inanspruchnahmen aufgrund einer Bürgschaft zugunsten der Gesellschaft
- Sämtliche Aufwendungen für der Gesellschaft überlassene Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude, Grundstücke, Pkw, Maschinen)
- Aufwendungen für ein beruflich/betrieblich veranlasstes häusliches Arbeitszimmer oder alternativ die Home-Office-Pauschale
Sonderbetriebsausgaben zutreffend deklarieren
Zwar wirken sich die Sonderbetriebsausgaben nur für Sie und nicht für die anderen Gesellschafter aus, dennoch haben Sie diese in der gesondert und einheitlichen Feststellungserklärung der Personengesellschaft geltend zu machen. Ein Abzug in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung ist aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids ausgeschlossen (§ 182 Abs. 1 AO). Auch ein Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, dass noch Sonderbetriebsausgaben abzuziehen sind, führt nicht zum Erfolg. Dieser wäre zwar zulässig, gemäß § 351 Abs. 2 AO jedoch unbegründet. Sie müssen vielmehr direkt gegen den Feststellungsbescheid vorgehen (BFH, Urteil vom 02.09.1987, Az. I R 162/84).
Beispiel |
Änderungsantrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO stellen Max hat seine Sonderbetriebsausgaben nicht bei der Gesellschaft, sondern als Betriebsausgabe innerhalb seines Einzelunternehmens abgezogen. Dieses fiel später auf, der ESt-Bescheid wurde nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Lösung: Ein Einspruch gegen den ESt-Bescheid hat aufgrund der Bindungswirkung keinen Erfolg. Max muss Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen. Allerdings ist hier die Einspruchsfrist regelmäßig schon abgelaufen. Max sollte bezüglich des Feststellungsbescheids einen Änderungsantrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO stellen. Denn ein etwaiges Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden wäre aufgrund der Änderung des ESt-Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unerheblich (BFH, Urteil vom 10.09.2020, Az. IV R 6/18, Abruf-Nr. 219505). |
Problem: Grundsätzlich keine Einspruchsbefugnis der Gesellschafter
Auch wenn Sie rechtzeitig gegen den Feststellungsbescheid vorgehen möchten, stoßen Sie auf Probleme. Nicht jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft ist berechtigt, Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einzulegen. Tatsächlich sind sogar nur die wenigsten Gesellschafter dazu befugt. Dies obliegt nämlich im Regelfall gemäß § 352 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AO den zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführern oder, falls solche nicht vorhanden sind, gemäß § 352 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AO einer einspruchsbevollmächtigten Person i. S. v. § 352 Abs. 2 AO. Dies wären die Empfangsbevollmächtigten der Personengesellschaft (§ 183 Abs. 1 AO). Nur wenn im absoluten Ausnahmefall solche Personen nicht vorhanden sein sollten, ist jeder Gesellschafter berechtigt, gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen (§ 352 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Besondere Einspruchsbefugnis bei Sonderbetriebsausgaben
Gehören Sie – was der Regelfall ist – nicht diesem besonderen Personenkreis an (z. B. Kommanditist einer KG), müssten Sie sich mit Ihren Sonderbetriebsausgaben eigentlich an den zur Vertretung der KG berufenen Geschäftsführer wenden. Dieser müsste dann für Sie Einspruch einlegen. Das Problem: Reagiert der Geschäftsführer nicht sofort, könnte die Einspruchsfrist ablaufen.
Praxistipp | Doch Sie haben auch eine andere Möglichkeit. Zwar steht es Ihnen nicht zu, den originären Gewinn der Gesellschaft selbst anzufechten. Aber Sie können zumindest über die Sonderregelungen des § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO gegen alles vorgehen, was Sie persönlich angeht. Das wären z. B. die Sonderbetriebsausgaben. Legen Sie wegen der Sonderbetriebsausgaben Einspruch ein, ist gemäß § 360 Abs. 3 S. 1 AO die Personengesellschaft vertreten durch einen ihrer Geschäftsführer zum Einspruchsverfahren hinzuzuziehen. |
AUSGABE: SSP 8/2022, S. 22 · ID: 48333462