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SteuergestaltungPhotovoltaikanlage: Gewinnerzielungsabsicht bekennen und so Verluste verrechnen
| Installieren Sie eine Photovoltaikanlage, bieten sich steuerlich zwei Gestaltungsmöglichkeiten: Entweder betreiben Sie die Anlage gewerblich, dann können Sie die Verluste mit anderen Einkünften verrechnen. Oder aber Sie machen die Anlage zu Ihrem Hobby, dann sind Sie von allen steuerlichen Pflichten befreit – aber auch von etwaigen steuerlichen Vorteilen. SSP zeigt auf, wie Sie in beiden Fällen am besten vorgehen und was das Finanzamt jeweils von Ihnen verlangt. |
Gewerbliche Einkünfte erfordern Gewinnerzielungsabsicht
Schaffen Sie eine neue Photovoltaikanlage an, erzielen Sie in den ersten Jahren regelmäßig hohe Verluste. Diese resultieren z. B. aus der Geltendmachung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG oder der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG. Auch zusätzlich installierte Batteriespeicher können zu höheren Kosten und damit zu einem Verlust führen.
Von steuerlicher Relevanz sind die Einkünfte aus der Anlage nur, wenn Sie die Absicht haben, mit der Anlage einen Gewinn zu erzielen (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Erforderlich ist das Streben nach einer Betriebsvermögensmehrung in Form eines Totalgewinns. Davon müssen Sie auch das Finanzamt überzeugen und zwar mit einer Totalgewinnprognose für den Zeitraum von der Gründung bis zur Betriebsaufgabe (H 15.3 „Totalgewinn“ EStH). Ob Sie den Gewinn letztlich tatsächlich erwirtschaften, spielt keine Rolle (BFH, Urteil vom 25.06.1984, Az. GrS 4/82).
Praxistipp | Auch bei einer negativen Gewinnprognose kann der Verlust anerkannt werden, wenn dieser nicht auf persönlichen Gründen beruht und Sie alles unternommen haben, die Verluste gering zu halten wie bspw. die Ergreifung technischer Maßnahmen zur Verbesserung des Ergebnisses (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2017, Az. 1 K 841/15, Abruf-Nr. 194348). |
Wichtig | Die Feststellungslast zum Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht tragen Sie (BFH, Urteil vom 22.03.1996, Az. III R 49/95). Solange das Finanzamt Zweifel daran hat, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, wird es Verluste nicht oder nur vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO anerkennen.
Die Totalgewinnprognose
Ihre Totalgewinnprognose setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und den künftig erwarteten Gewinnen bzw. Verlusten zusammen. Der zeitliche Maßstab für die Beurteilung des Totalgewinns ergibt sich im Regelfall aus der Gesamtdauer der Betätigung (BFH, Urteil vom 07.04.2016, Az. IV R 38/13, Abruf-Nr. 187190).
Prognosezeitraum beträgt 20 Jahre
Der Förderzeitraum für die gesetzlich garantierten Einspeisevergütungen beträgt 20 Jahre. Zwar können Sie die Photovoltaikanlage auch danach noch nutzen, allerdings sinken die Vergütungen erheblich. Nach 20 Jahren arbeitet eine Photovoltaikanlage daher oft maximal kostendeckend, sodass als Prognosezeitraum nach Auffassung der Finanzverwaltung 20 Jahre zugrunde gelegt werden.
Sprich: Sie müssen für die 20 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage eine Prognose aufstellen und mit dieser dokumentieren, wie sich die Einnahmen und Ausgaben Ihrer Anlage voraussichtlich entwickeln werden. Dazu müssen Sie ähnlich wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sämtliche zu erwartende Einnahmen und Ausgaben aufführen und dabei auch künftige Preissteigerungen berücksichtigen. Unberührt von Erhöhungen bleiben jedoch die Einspeisevergütungen, da diese auf 20 Jahre festgeschrieben sind. Diese sind vielmehr Jahr für Jahr leicht zu reduzieren, da im Laufe der Zeit die effektive Leistung der Anlage abnimmt.
So könnte Ihre Totalgewinnprognose aussehen
Die folgende Prognose können Sie als Mustervorlage nutzen und mit Ihren Zahlen bestücken:
Jahr 1 | ... | Jahr 20 | Summe | |
Betriebseinnahmen | ||||
1) Einspeisevergütungen | ||||
2) Privatentnahmen (dezentraler Verbrauch) | ||||
3) Zuschüsse (KfW/Bundesländer) | ||||
4) Vereinnahmte Umsatzsteuer für 1)/2) | ||||
5) Vorsteuererstattung Finanzamt | ||||
Betriebsausgaben | ||||
6) Lineare/degressive Abschreibung | ||||
7) Abzüge nach § 7g EStG | ||||
8) Finanzierungskosten (z. B. Zinsen) | ||||
9) Versicherungen | ||||
10) Kontoführungsgebühren | ||||
11) Rechts- und Beratungskosten | ||||
12) Kosten der Reinigung | ||||
13) Instandhaltung/Reparatur | ||||
14) Wartung | ||||
15) Gezahlte Vorsteuerbeträge | ||||
16) Ans Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer | ||||
17) Miete (Anlage auf einem fremden Dach) | ||||
Gewinn/Verlust |
Positive und negative Folgen der Totalgewinnprognose
Ergibt sich aus Ihrer Totalgewinnprognose ein Totalgewinn müssen Sie diesen dem Finanzamt realistisch und nachvollziehbar erklären – und überzeugen so das Finanzamt von Ihrer Gewinnerzielungsabsicht.
- Ihr Vorteil: Verluste können mit positiven anderen Einkünften (z. B. aus einer Angestelltentätigkeit) verrechnet werden.
- Ihr Nachteil: Tatsächlich erzielte Gewinne müssen versteuert werden.
Gelingt Ihnen der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht hingegen nicht, stuft das Finanzamt Ihre Photovoltaikanlage als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei ein. Sie betreiben in diesem Fall die Photovoltaikanlage vordergründig aus privaten Interessen, z. B. um einen günstigeren Haushaltsstrom zu erhalten. Verluste können dann nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Erzielen Sie Gewinne, müssen Sie diese im Gegenzug nicht versteuern.
Praxistipp | Denken Sie daran, dass bei Liebhaberei die Installations- und Wartungskosten zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG berechtigen. |
Erläuterungen zur Totalgewinnprognose
Während die meisten Positionen der Prognose selbsterklärend sind, müssen bei den Positionen 2, 6 und 7 einige Besonderheiten beachtet werden:
Position 2: Privatentnahmen (dezentraler Verbrauch)
Seit der Novellierung des EEG ab dem 01.04.2012 wird der durch die Anlage erzeugte und selbst verbrauchte Strom nicht mehr vergütet. Diesen selbst verbrauchten Strom müssen Sie als Entnahme erfassen. Diese erhöht Ihre Betriebseinnahmen.
So ermitteln Sie den selbst verbrauchten Stromanteil
Haben Sie für den privat verbrauchten Strom einen gesonderten Zähler installiert, können Sie diesem den Anteil privat verbrauchter kWh entnehmen. Fehlt ein gesonderter Zähler (insbesondere bei Anlagen mit maximal zehn kWp-Leistung), können Sie den privat verbrauchten Anteil an kWh schätzen. Dazu multiplizieren Sie die Leistung der Anlage mit 1.000 und ziehen den in das Netz eingespeisten Stromanteil ab. Es verbleibt der privat verbrauchte Stromanteil in kWh.
Beispiel |
Eine PV-Anlage mit sechs kWp-Leistung speiste im Jahr 2021 laut Abrechnung 3.800 kWh in das Stromnetz ein. Der restliche Strom wurde selbst verbraucht. Lösung: Mangels eines Zählers für den privat verbrauchten Stromanteil ist dieser mit 2.200 kWh anzusetzen (6 kWp x 1.000 ./. 3.800 kWh). |
Die Ermittlung des Werts des selbst verbrauchten Stromanteils
Die Bewertung jeder entnommenen kWh erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit dem Teilwert. Zur Ermittlung des Teilwerts stehen Ihnen drei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
Beispiel zum Eigenverbrauch |
Berechnungsbeispiel mit allen drei Möglichkeiten Eine Photovoltaikanlage hat im Jahr 8.000 kWh Strom produziert. Dafür sind Kosten in Höhe von 1.500 Euro angefallen: 800 Euro AfA, 300 Euro Darlehenszinsen und 400 Euro übrige Kosten (Versicherung, Steuerberater usw.). Der durchschnittliche Verbraucherstrompreis betrug 0,26 Euro. Lösung: Ansatz jeder privat verbrauchten kWh mit Dabei ist zu beachten, dass es sich um Nettobeträge handelt. Die auf die unentgeltliche Wertabgabe entfallende Umsatzsteuer ist zusätzlich anzusetzen. |
- 1. Progressive Methode: Der Teilwert bei Umlaufvermögen bemisst sich grundsätzlich nach den anteiligen Herstellungskosten (BFH, Urteil vom 12.03.2020, Az. IV R 9/17, Abruf-Nr. 216570). Sie müssen also die Gesamtkosten der Photovoltaikanlage inkl. Abschreibung und Finanzierungskosten ermitteln. Diesen Betrag teilen Sie durch die erzeugte Gesamtleistung. Als Ergebnis erhalten Sie die Gesamtkosten jeder erzeugten kWh Strom. Damit bewerten Sie jede tatsächlich selbst verbrauchte kWh Strom.Teilwert auf Basis der anteiligen Her-stellungskosten ...
- 2. Retrograde Methode: Der Teilwert lässt sich auch über den Marktpreis bestimmen. Sie können den Entnahmewert daher zur Vereinfachung auch aus dem Strompreis Ihres Energieversorgers ableiten oder den durchschnittlichen bundesweiten Strompreis verwenden. Von diesem Strompreis ist noch ein kalkulatorischer Gewinnaufschlag abzuziehen. Das Finanzamt beanstandet es regelmäßig nicht, wenn hierfür pauschal 20 Prozent angesetzt werden.... oder anhand des Marktpreises ermitteln
- 3. Vereinfachungsregelung: Zur Vereinfachung beanstandet es die Finanzverwaltung regelmäßig ebenso nicht, wenn Sie für jede selbst verbrauchte kWh Strom 0,20 Euro ansetzen. Diese Regelung bietet insbesondere in der aktuellen Zeit mit explodierenden Strompreisen erhebliche Vorteile gegenüber der Ermittlung nach Variante 2.Auch eine pauschale Schätzung mit 0,20 Euro pro kWh ist möglich
Position 6: Lineare bzw. degressive Abschreibung
Grundsätzlich ist eine (dachintegrierte) Photovoltaikanlage linear nach § 7 Abs. 1 EStG abzuschreiben. Dabei müssen Sie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde legen (vgl. Nr. 3.1.6 der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter). Die AfA beträgt dann jährlich fünf Prozent Ihrer Anschaffungskosten.
Alternativ können Sie bei einer Anschaffung in den Jahren 2020 oder 2021 auch die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG geltend machen. Dann erhöht sich die AfA im ersten Jahr auf 12,5 Prozent Ihrer Anschaffungskosten. In den folgenden Jahren müssen Sie die AfA immer mit 12,5 Prozent des verbleibenden Restwerts neu berechnen. Zudem können Sie in künftigen Jahren zur linearen AfA wechseln (§ 7 Abs. 3 EStG).
Die Kosten des Batteriespeichers und die Abschreibung
Ob die Aufwendungen für einen Batteriespeicher in die Bemessungsgrundlage für die AfA einzubeziehen sind, richtet sich nach der Art des Speichers. Er kann ein eigenständiges Wirtschaftsgut aber auch ein unselbstständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage sein. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Photovoltaikanlage ohne den Batteriespeicher betrieben werden kann. Maßgebend ist folglich die Stelle des technischen Einbaus:
Achtung bei nachgerüsteten Batteriespeichern Praxistipp | Nachgerüstete Batteriespeicher sind grundsätzlich als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen und dem Privatvermögen zuzuordnen (BFH, Urteil vom 07.02.2018, Az. V B 105/17, Abruf-Nr. 200383). Befindet sich der Batteriespeicher hingegen auf einem Mietobjekt und dient dazu, dass dem Mieter eine größere Strommenge verkauft werden kann, handelt es sich um Betriebsvermögen. |
- Einbau zwischen Photovoltaikanlage und Wechselrichter: Wird der Batteriespeicher zwischen der Photovoltaikanlage und dem Wechselrichter installiert, handelt es sich bei dem Batteriespeicher um einen unselbstständigen Bestandteil der Photovoltaikanlage. Dann müssen Sie den Batteriespeicher zusammen mit der Photovoltaikanlage auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren abschreiben. Ferner erhöhen die Aufwendungen die Gesamtkosten für die Bewertung des selbst verbrauchten Stroms.Batteriespeicher kann nämlich unselbstständiges ...
- Einbau nach Photovoltaikanlage und Wechselrichter: Wird der Batteriespeicher hingegen nach der Photovoltaikanlage und dem Wechselrichter installiert, handelt es sich bei dem Batteriespeicher um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Der Batteriespeicher dient ausschließlich dem (erhöhten) Eigenverbrauch und stellt Privatvermögen dar. Die Aufwendungen sind bei der Abschreibung der Photovoltaikanlage und bei der Bewertung des privat verbrauchten Stroms nicht zu berücksichtigen. Einzige Ausnahme: Kann aus dem Energiespeicher heraus Strom in das Energienetz eingespeist werden und werden mindestens zehn Prozent des gespeicherten Stroms in das Energienetz eingespeist, liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Ordnen Sie den Energiespeicher Ihrem Betriebsvermögen zu, müssen Sie ihn als eigenes Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren abschreiben (vgl. Tz. 3.1.3 der amtlichen AfA-Tabellen). Zugleich erhöht die AfA die Gesamtkosten für die Bewertung des selbst verbrauchten Stroms.... oder eigen- ständiges Wirtschaftsgut sein
Die Kosten der Dacheindeckung und die Abschreibung
Die Kosten der Dacheindeckung sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die AfA einzubeziehen. Das gilt auch für dachintegrierte Anlagen. Bei diesen sind nur die Aufwendungen für das eigentliche Photovoltaikmodul für die AfA entscheidend. Ebenso sind die Kosten einer Dachsanierung dem Privatbereich zuzuordnen. Nur solche Aufwendungen, die nachweisbar durch die Installation der Anlage verursacht werden, können für die AfA berücksichtigt werden. Ist z. B. aus statischen Gründen eine Verstärkung der Sparren erforderlich oder müssen Stützbalken eingezogen werden, handelt es sich um betrieblich veranlasste Aufwendungen (z. B. FG Hessen, Urteil vom 20.01.2011, Az. 11 K 2735/08, Abruf-Nr. 111524).
Position 7: Abzüge nach § 7g EStG
Soll eine Photovoltaikanlage angeschafft werden, können Sie unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 bis 4 EStG einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Gleichermaßen ist es zulässig, im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten vorzunehmen. Die für beide Begünstigungen erforderliche ausschließlich betriebliche Nutzung der Anlage ist nämlich auch dann gegeben, wenn Sie einen Teil des erzeugten Stroms selbst verbrauchen. Hier liegt keine Privatnutzung der Anlage vor; es handelt sich um eine der Produktion nachfolgende Sachentnahme (R 4.3 Abs. 4 S. 2 EStR).
So umgehen Sie die Besteuerung trotz Totalgewinn
Bei Ihren Ermittlungen kann sich herausstellen, dass ein Totalgewinn nicht nur realistisch ist, sondern ziemlich hoch ausfällt. In diesem Fall stellt sich naturgemäß die Frage, ob die Besteuerung umgangen werden kann. Das geht tatsächlich – und steht in den beiden BMF-Schreiben vom 02.06.2021 und 29.10.2021 (Az. IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, Abruf-Nr. 225592). Die Stichworte lauten: Wahlrecht nutzen und Anlage als Liebhaberei einstufen.
Wichtig | Stellen Sie einen Antrag auf Liebhaberei, so gilt dieser ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen. Der Antrag gilt nicht nur für die Zukunft, sondern auch für zurückliegende Jahre. Bereits erfolgte Steuerfestsetzungen können geändert werden, wenn dies eine Änderungsvorschrift erlaubt und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Der Antrag setzt voraus, dass
- alle von Ihnen betriebenen Photovoltaikanlagen zusammen maximal über eine installierte Gesamtleistung von zehn kW/kWp verfügen,
- der erzeugte Strom neben der Einspeisung ins öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten bzw. unentgeltlich überlassenen Räumen verbraucht wird (Arbeitszimmer ist unschädlich).
Den Antrag müssen Sie schriftlich und innerhalb der Antragsfrist beim zuständigen Finanzamt stellen. Er gilt nur für die Ertragsteuern. Umsatzsteuerlich ändert sich durch den Antrag nichts. Hier ist nur die Einnahmeerzielungsabsicht erforderlich, sodass Sie weiterhin Unternehmer sind und Steueranmeldungen abgeben müssen. Einziger Ausweg wäre die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.
- Lehrvideo Nr 13 „Photovoltaikanlage: BMF ändert Regeln zur Liebhaberei auf Antrag“ → Abruf-Nr. 47718625
AUSGABE: SSP 6/2022, S. 27 · ID: 48187640