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KindergeldEinmaliger Kinderbonus von 100 Euro im Juli 2022
| Im Rahmen des Steuerentlastungspakets zahlen die zuständigen Familienkassen – wie schon in den Jahren 2020 und 2021 infolge der Pandemie – einen einmaligen Kinderbonus aus. Er beträgt 100 Euro und wird automatisch und zusammen mit dem Kindergeld für den Monat Juli 2022 gezahlt. |
Wer hat Anspruch auf den Kinderbonus?
Anspruch auf den Kinderbonus besteht für jedes Kind,
- für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird (§ 66 Abs. 1 S. 2 EStG) oder
- für das zwar nicht im Juli 2022, aber für mindestens einen anderen Kalendermonat im Jahr 2022 Kindergeld bezogen wird (§ 66 Abs. 1 S. 3 EStG).
Wichtig | Der Kinderbonus von 100 Euro wird also für alle Kinder, für die zumindest in einem Monat des Jahres 2022 Anspruch auf Kindergeld besteht, gewährt – auch dann, wenn das Kind erst im Dezember 2022 geboren wird. Die Auszahlung erfolgt in dem Fall nur nicht im Juli 2022, sondern erst später.
Wer profitiert vom Kinderbonus?
Der Kinderbonus wird gemäß § 66 Abs. 1 S. 4 EStG in den Familienleistungsausgleich (§ 31 S. 4 EStG) einbezogen. Somit profitieren letztlich nur Familien mit geringen oder mittleren Einkommen. Bei einkommenstarken Familien wirken sich die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) steuerlich besser aus. Ausbezahlt wird der Kinderbonus zwar zunächst ebenfalls, er ist aber im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2022 an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Beispiel |
... einkommenschwache Familien Tanja und Lutz haben ein Kind. Sie bekommen im Jahr 2022 monatlich 219 Euro Kindergeld ausgezahlt. Ihr zu versteuerndes Einkommen beläuft sich auf 40.000 Euro. Lösung: Für das Kind werden 2.628 Euro Kindergeld (12 x 219 Euro) und 100 Euro Kinderbonus für das Jahr 2022 gezahlt. Beides dürfen die Eltern behalten, da Kindergeld und Kinderbonus günstiger als die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG sind. |
Abwandlung Beispiel |
Das zu versteuernde Einkommen von Tanja und Lutz beläuft sich auf 100.000 Euro. Lösung: Tanja und Lutz erhalten auch das Kindergeld von 2.628 Euro und den Kinderbonus von 100 Euro. Die festzusetzende Einkommensteuer würde sich allerdings regulär auf 23.632 Euro belaufen. Werden die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG abgezogen, reduziert sich die Einkommensteuer auf 20.479 Euro. Damit wirken sich die Freibeträge mit 3.153 Euro um genau 425 Euro besser aus. Kindergeld und Kinderbonus sind zurückzuzahlen. Einen effektiven Vorteil durch den Kinderbonus haben Tanja und Lutz also nicht. |
AUSGABE: SSP 6/2022, S. 7 · ID: 48361590